Full text: Der Saarbergknappe (3 [1922])

Seite 4. Nr. 28. 
Franken zugrunde gelegt. Die Vollrente erglbt 1800 Fran⸗ 
fsen jährlich oder 150 Framten monatlich. Wird aber die 
Drittelungsgrenze 4500 e beträgt die Vollrenbe 
3000 Franken jährlich oder 250 Franken monatlich, ergibt 
also 100 Franken monatlich mehr. Die gleiche Berechnungs⸗ 
methode für eine Witwe mit 2 esorgungeherehtaien 
Kindern, deren Rente 60066 des der Rentenberechnung 
zugrunde zu legenden Jahresarbeitsverdienstes beträgt 
erhält jährlich 1620 Franken oder 185 Franken monatlich 
bei der Dritielungsgrenze von 1800 Franken, aber 2100 
en jährlich oder 225 Franken monatlich, wenn die 
rittelungsgrenze auf 4500 Franken hinaufgesetzt wird. 
Anregungen zur Hinaufsetzung der Drittelungsgrenze 
wurden unsererseits schon vor langerer Zeit gegeben, ohne 
aWer einen Erfolg zu ergzielen. Daher richteten die hei— 
den Bergarbeiterverbände an die Regierungskommission 
rneut folgende 
Eingabe 
„Vor längerer Zeit veantworteten die Vertreter der 
anterzeichneten Bergarbeiterverbände eine Anfrage des 
Oberbergamts auf anderweitige Festsetzung der Drit⸗ 
elungsgrenze des 8 568 RPO. über den Betrag von 
1800 Franten hinaus in zustimmendem Sinne. Da bis— 
jer weder eine Antwort erfolgte, noch die Grenze an— 
„erweitig festgesetzt wurde, bitten wir, zu veranlassen, 
»aß diese ———— der Drittelungsgrenge mit Rückwir— 
ung vom 1. Juli 1920 amtlich erfolgt, damit die Un—⸗ 
allrenten, die die Saar⸗Knappschafls⸗Berufsgenossen⸗ 
chaft zu zahlen hat, umgerechnet werden können. Wir 
glauben zu dieser Anregung umsomehr berechtigt zu 
sein, als in Elsaß-Lothringen, in dessen Gebiet die deut— 
sche Reichsversicherungsordnung noch gilt, die Dritte— 
lungsgrenze seit langer Zeit auf 4500 Franken dinauf⸗ 
zesetzt wurde.“ 
Interessant ist, daßz die Regierungskommission den „ge— 
wählten Vertretern der Bevölkerung“ eine Vorlage über 
kinführung einer Grengze für die Versicherungspflicht in 
der Kranken⸗, Unfall⸗, Reichsinvaliden- und Hinterblie— 
benenversicherung zur Begutachtung zugehen ließ, aber 
einen Gesetzenhvurf in der Richtung vorstebender Anfrage 
aicht einbrachte. 
m 
Bergarbeiter unter Anklage fahrlaͤßiger 
Körperverletzung ooͤer Toͤtung 
Ss vergeht kaum eine Woche, wo nicht Kameraden 
nuf dem Rechtschutzburo vorsprechen, die wegen fahr⸗ 
lässiger Tötung oder Körperverletzung unter Anklage 
It wurden. Es handelt sich meistens um Fälle, 
n denen Mitarbeiter wegen angeblicher Unachtsam⸗ 
keit der unter Anklage Gestellten ichnwer oder tödlich 
verunglüickten. 
Da die Grubenverwaltung verpflichtet ist, von jedem 
Unfall. durch den der Tod oder die schwere Verletzung 
iner oder mehrerer Personen verursacht wurde (8 204 
Preußisches Berggesetz,, an den Bergrevierbeamten 
Mitteilung zu machen, wird durch diese sofort der 
dergang des Unfalles untersucht. Falls der Beamte 
JAaubt, daß ein Verschulden von Mitarbeitern vorliegt- 
D er als Hilfsbeamter der Staatsanwaltschaft die 
ren (Untersuchungsergobnis) an die Staatsanwalt⸗ 
o zur Einleitung einer straflichen Vorfolgaunoc 
weiter. 
In der Hauptverhandlung ist dann der Hilfsbeamte 
der Staatsanwaltschaft auch vereidigter Sachverstän⸗ 
diger des Gerichtes. Von dessen Aussagen hängt in 
der Regel die Entscheidung des Gerichtes im wesent⸗ 
sichen ab. Dieses System zu zeichnen, ohne selbst mit 
dem Strafvichter Bekanntichaet au machen ist unmög— 
Und wenn der Lüstling sich selbst und die Gewalt über 
eine Seele verloven hat, so gerät er willencos unter die 
—*8* seiner niederen Gelüsre. Meinst du, daß ihm das 
hehagte? Daß er sich dabei zufriedenstellen und wohl fühle! 
Daß ihm nicht der Verlust der Freiheit zum Bewußtsein 
läme, und daß er dann vor sich selbst sich schämt? Daß er 
dann voll Ekel und Widerwillen an den Ketter des Lasters 
reißt. und daß ihm fürchterlich ist, immer wieder in das 
Niedere, Tierische zurückgeworsen zu werden? Es gibt 
ctlaven der Lust genug, die an dem furchtbaren Gefühle 
ihrer Sklaberei-seelisch zugrunde gehen und dem Wahn— 
iinn verfallen, selbst solche, die sich aus Etel daran das 
Zdeben nehmen. 
Und wenn jemand zu unehrenhaften, niederen Mitteln 
zreift, um vor den Menschen in Ehren dazuftehen und 
Macht zu gewinnen — wenn einer aus Sucht nach Ehre und 
Ruhm ein Heuchler, ein Vügner, ein Kriecher ist — nun, 
indere Menschen verachten einen solchen, und wenn seine 
niedere Gesinnung ans Tageslicht kommt, ist er vor den 
Menschen fertig. Er selbst ist aber doch auch ein Mensch, 
nicht wahr! Wenn er also einmal sich besinat, sich fragt, 
wie er sich selber denn nun einzuschätzen hat, muß er auch 
zur rechten Verachtung seiner selbst keommen und zu dem 
inhe. daß er aus Sucht nach Ehre ein Ehrloser gewor⸗ 
den r 
So ist im Mersschen ein großer Zwiespalt, ein Kampf 
im die Herrschaft, der zuerst im JInnern des Menschen 
zusgetragen werden muß. Wer bloß die äußere Herrschaft 
ucht, verliert jede Herrschaft, wird ein Sklave der Außen— 
züter des Lebens, verliert seine Seele an diese Außen⸗ 
üter. Das hat Christus in die Worte gekleidet: „Wer 
eine Seele liebt, wird sie verlieren“ 
Erst die errungene innere Herrschaft setzt den Menschen 
mstand, Herrschet über die Erde, ihre Güter und Genüsse 
zu sein. Zuerst muß man seine Seele besiben, ehe man 
die Welt besitzen kann. 
(A. Beinen, „Lebeusspiegel“, Vollavereinsaverlaa.) 
HMDerSaar⸗Bergknappe“ 
ich. Wir haben bekannklich seinerzeit bei der Einrich 
ung des Oberbergamts Saarbrücken und der Organi⸗ 
ierung der Bergpoligei unsere lebhaften Bedenken 
jegen dieses System geäußert und unser Befremden 
usgedrückt, daß die Bergarbeiterverbände bei der 
kinrichtung der Bergpolizei nicht mitwirken durften 
ꝛeider blieben damols unsere Bedenken selbst dort 
inbeachtet, wo man es nicht erwarten durfte. Im Ge— 
enteil, wir wurden noch von einer bekannten Seite 
us deswegen als „heimatdienstwerseucht“ verdächtigt 
Heute stehen die Bergarbeiter erneut vor großen 
znttäuschungen und verspüren die Wirkungen eines 
stems, das bei geeintem, rechtzeitigem Eingreifen zu 
erhüten aewesen wäre. 
klfaß⸗Lothringische Versicherungsträäger und Renten— 
bezug der im Saargehlet ind aͤugrenzenden 
Gebieten wohnenden Rentenberechtigten 
In der Nummer 16 brachten wir unter vorstehe nden 
keberschrift die Mitteilung, dah durch eine Berordnung 
er fran züsischen Regierung Renten aus der Unfall⸗ 
Reichsinvaliden⸗ und nappfchafts versicherung auch 
in solche Nentenberechtigte ab 1. 1. 1019 ausbezahlt wür⸗ 
den, die Ausßerhalb Elsaß⸗Lsthringens sdie Gebiete sind 
n dem fraglichen Lirziket augeführteß wohnten. 
Dieser Mitteilung ist insofern ein Irrtum unterlau—⸗ 
en, als auch die KRappfschafts verficherung angeführt 
st. Betreffend dieser sind die Verhandlungen noch nich 
bgeschlossen. Die Verordnung der franz. Negierung be⸗ 
rifft nur Renten aus der Reichsversicherungsordnung. 
Wir bitten die infrage kommenden Kameraben, von die 
er Richtigstelluna Kenntnis zu nebmen 
4 
Von den Berggewerbegerichten 
In der letzten Zeit wurden eine große Anzahl Kamerad— 
haften weit unter dem jetzt üblichen Mindestlohn ausbe⸗ 
ahlt. Eine friedliche Verständigung mit den einzelnen 
ynspektionen oder mit der Generaldirektion in Saarbrücken 
A 
atten bdeshalb die Organisationen beauftrag!, Klage an den 
zerggewerbegerichten anzustrengen. Von der Grube 
5t. Ingbert klagten die Kamevadschaften Schwarz. 
Zum Vicht empor mit klarem Blick 
kin Vorwärts stets, nie ein zurück, 
kin frohes Hoffen, kühnes Streben 
Ind schnelles Handeln auch daneben — 
Dann hat das Dasein Zweck und Ziel 
Wer Großes will, erreicht auch viel. 
Paul Linbenberga. 
IXVVIIIIIC 
deßler, Lehmann, Erbach, Stief und Priester 
sachdem über die vier ersten Klagen schon in einem Ter— 
nin am 11. Mai verhandelt wurde, war am 18. Mai für 
ie Klagen der sechs Kameradschaften Verhandlungstermin 
angesetzt. Leider hatten die vier ersten Kameradschaftsälte 
sten die zur Erreichung des Mindestlohnes getroffene 
Voraussetzung nicht voll erfüllt. Das zu Anfong des Mo— 
nates angesetzte Gedinge war nicht frichzeitig und nicht 
rorschriftsmäßig gekündigt. Die Bergwerksdirektion und 
das Bergaewerbegericht verlangen eine vorschriftsmäßige 
kdündigung des Gedingevertrages. Die Klage wurde des⸗ 
alb zurückgewiesen. 
Für die beiden letzten Fälle wurde eine Verständigung 
rzielt. Jede dieser Kamevadschaften erbält die Hälfte 
zrer Forderung zugestanden. 
Aus diesen Verhandlungen müssen unsere Kameraden 
ie notwendigen Lehren ziehen. Kommen in einer 
Arbeit plößlich neue Schwierigleiten, die bei dem Ge— 
ingeabschluß nicht vorhanden waren, so muß der Kame— 
adschaftsälteste dazs Gedinge kündigen. Es genügt 
nicht, wenn dem Obersteiger oder dem Ingenieur Pringzipal 
nesagt wird, wir können auf dieses Gedinge unseren Lohn 
riicht mehr verdienen. Ausdrücklich muß die Kündinung 
des Gedinges betont werden. Zweckmäßig erscheint, daß 
die Kameradschaft sich eine Bescheinigung 
iber die Kündigung des Gedinges geben 
äsßet. Auch muß die Kameradschaft genau augeben können. 
vorin die Schwierigkoiten bestehen, die zur Kündigung des 
dedinges gefübrt haben. Nur so ist es möglich, dem 
dameraden zu seinem Recht zu verhelsen, wie es in der 
Arbeitsordnung vorgeseben. 
Weiter konnte man gelegentlich dieser Verhandlungen 
zie Talsache feststellen, daß an schwierigen Arbeitspunkden 
er Fahrsteiger plöblich eingegriffen und mittels Abbau— 
jammer verfuchte, das notwendige Quantum Kohlen zu 
ewninnen. Nachdem dieser Beamte einige Tage ausgeruht, 
pringt er eine Schicht vor den Kohlenstoß. Hier wird 
inter Hintansetzung aller audeven Arbeiten jetzt der Koh— 
enstes bearbeilet. Unter Mithttie des Beamten iteigt füe 
iese Schicht das Fördersoeil. Tas Urteil at fertig. Die 
daine radschaft hat nicht gerrveitet. Die Begleitumstände 
die zu diesem Fördersoll au diesem Tag geführt, werder 
on der Verwaltung nicht gewürd'gt. Den Grubenverwal 
ungen aber können wir nur enpfehlen, solche tüchtige Ve— 
xmte einfoch vor die stohle zu verlegen. Die dentabilitä 
er Gruben wirrde dadurch „ohne jeden Zweifel“ erhöh! 
unbd bem Kamevaden vor denm Kohlenstoß sreht ein ‚tüch— 
Samstag. den 10. Juni 1028 
— MA oOGßα . à u Oα- 
iger“ Mitarbeiler zur Seite. Vielleicht könnle dieses Mit⸗ 
el mehr als alles andere zu einer gegenseltigen Verstän— 
aung zwischen Arbeitern und Beamten führen 
a 
e— ⸗ 
Kꝛutx nichaftliches 
kingabe betressend Wochenhilfe an ben 
Saarbr. Knappich⸗VBerein 
Um Klarheit über die außerordentlich hohe Belastung 
er Krankenkasse des Knappschaftsvereins zu erhalten, und 
b der Krankenkasse die Beiträge erstattet werden, die ihr 
on Rechtswegen zukommen, richteten die beiden Verg⸗ 
xrbeiterverbände folgende schriftliche Anfrage an den 
narbrücker Knappschaftsverein: 
1. Gelten im Saargebiet, also auch für den Saarbrücker 
knappschaftsverein, alle neueren Gesetze, welche als Er⸗ 
üänzung des Gesehes über Wochenhilfe und Wochenfir⸗ 
orge vom 6. September 1919 in erlassen wurden? 
Es kommen vor allem in Frage die Geseße vom 29. 7. 
921, 28. 12. 1921, 24. 4. 1922.) 
2. Nach 8 2061 RVO. (Reichs-Versicherungsordnung) 
»erden die Leistungen für Wochenhilfe zur Höälfte vom 
deich erstattet. Da an Stelle des Reichs im Frarpe 
die Regierungskommission des Saargebietes tritt, bitten 
wir um Mitteilung, ob die nneereee die 
Beträge für Wochenhilfe zur Haͤlfte in Franken dem 
dnappschaftsverein erstatiet. Falls das verneint wird, wel⸗ 
her Betrag wird dem Knappschaftsverein in Mark er⸗ 
—* und zwar aufgrund welcher Gesetze und in welcher 
3. Welcher Ausfall entsteht der Krankenkasse des Knapp⸗ 
chaftsvereins 
a) dadurch, daß die Erstattung nicht in Frauken erfolgt, 
und daß 
5 die Ergängzungsgesetze iiber Wochenhilfe nicht gleich 
zeitig wie im übrigen Deutschland auch im Saargebiet 
eingeführt worden sind?“ 
p die Antwort darf man gespannt sein. Vielleicht bil⸗ 
det sie ein gutes Betätiqungsfeld für Krankentontrol⸗ 
eure“ 
Bekanntmachungen 
Rechtschutz im Bezirk Fraulandern 
(Aufbewahren.) 
Um allen Mitgliedern im Bezirk Fraulautern ent⸗ 
jegen kdomnmen zu können, wird folgende Rechbschutz- 
einteilung getroffen: 
Fraulautern, joden Diensstag auf dem Büro, Volpi- 
hofstraße 17; 
Püttlingen, jeden 1. und 8. Donnerstag im Monat 
—V— 
derlen, jeden 2. und 4. Donnersbag im Mongt von 
9 ühr vorm. bis 6 Uhr nachm. bei Wirt Matth. 
Weiland; 
Bölkliugen, jeden 1. und 3. Freitag im Mat, von 
vorm. 812 uhr bei Wirt Köhler, Poststraße 
Wadgassen, jeden 1. und 8. Freitag im Monat nochn. 
don Wbis 6 Uhr bei Wirt Friedr. Wilh. Schuutt; 
Losheim, jeden 4. Sonntag im Monat bei Wirt Winkel. 
Die Zoblstellenvorfitzenden sind freundlichst gebeten, 
n den festgesetzten Rechtschutzstunden zu erscheinen, 
im sich über die laufenden Organisationsfragen zu 
interrichten. Auch Vertrouuensmänner und sonstige 
pigeder sind freundlichst eingeladen. Rechtsschut 
uchende Kameraden oder deren Angehörige mögen ala 
usweis ihr Maigliedsbuch mitbringen da obne de7 
zitimierung Rat in Redschubangelegenheiten nicht 
rtfeist wirß 
Gefunden 
vurde im Saalbau am 21. Mal anläßlich des Kessingtasca 
en vem Vorsitzenden der Jugendabteilung Friedrichsthal 
Aifons Kläer ein Geldbetrag. Der Berlierer kann dat 
Heln auf der Nedaktion des Saar⸗Vergknappen in Em pfang 
rehmen. Foalls sich der Verlierer innerhalb 4 XX 
überwiesen. 
Dem Kameraden Alfons Klär ein herzliches Glückauf 
u Jer bewiesenen Ehrlichkeit. 
Der 23. Wochenbeitrag pe vom 4. bis 10. Junl) 
ist in dieser Woche fällig. 
— — 
Welche Vorzüge bietet unsere 
Deutsche Volksbank? 
Broßmöglichste Gicherheit, die Ueberschüsse 
aur den Gparern und ihren Kreisen, Belbst- 
»erwaltung, besondere Bicherung des Bank⸗ 
geheimnisses durch ihren zentralen 
Poslscheckverkehr. 
— ⸗ 
* die Redaktion beranbwortt.: Veter etefer, Saacbe e 
Drud der Saarbrücker Druckerei⸗ und Verlago⸗ 
Gesellichaft m. b. H. Saarbrücken. 
Veel. der chennt Bergarbeiter Deutichlands
	        
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