Full text : 1910 (0007)

nannten Versicherungen beitragspflichtig sind. 5 Personen zahlen freiwillig Beamtenbeiträge. Kranken-, Pensions— und In—
validenversicherungskassenmitglieder sind sämtliche Bergarbeiter, welche 16 Jahre alt sind und von dem zuständigen Knapp—
schaftsarzte bezw. einer Lazarettkommission zur Grubenarbeit tauglich befunden wurden. Solche Leute, welche die Vorbedingungen
für die Aufnahme in die Pensionskasse nicht erfüllt haben, gehören der Kranken- und Invalidenversicherung an. Es sind
dies jugendliche Arbeiter, die beim Eintritt in das 17. Lebensjahr nicht zur leigentl) Bergarbeit tauglich befunden wurden
— früher mußten diese jungen Leute aus der Grubenarbeit ausscheiden — und ältere Leute, die zur Bergarbeit untauglich sind oder
schon beim Eintritt in die Werksarbeit 49 Jahre alt waren und aus diesem Grunde nicht mehr in die Pensionskasse aufgenommen werden
konnten. Berginvaliden, die noch weiterbeschäftigt werden, sind nur Invalidenversicherungskassenmitglieder. Der Beitritt
dieser Leute während der Dauer ihrer Beschäftigung zur Krankenkasse ist nicht erforderlich da den Berginvaliden gemäß 8 52 des Knapp—
schaftsstatuts freie Kur und Arznei zusteht und sie während einer Erkrankung ihre Pension erhalten. Berginvaliden dürfen nur be—
schäftigt werden, wenn sie sich vorher, gemäß 8 12 der Satzung, im Einvernehmen mit der zuständigen Armenvervaltung vom Beitritt zur
Krankenkasse befreien lassen. Leute, die bereits erwerbsunfähig im Sinne des Invalidenversicherungsgesetzes sind, aber doch noch aus irgend
einem Grunde weiterbeschäftigt werden — hierher gehören hauptsächlich die erwerbsunfähigen Unfallrentner — sind zu keiner Kasse beitragspflichtig.
Die Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskassenmitglieder und die Kranken- und Invalidenversicherungskassenmitglieder zer—
fallen wieder in ihrem Verhältnis zur Krankenkasse in erwachsene Arbeiter J. Klasse und in erwachsene Arbeiter II. Klasse. Erstere sind solche,
welche einen Schichtlohn von 3 und darüber beziehen, letztere diejenigen, welche einen Schichtlohn bis zu 34 ausschließlich beziehen.
Die erwachsenen Arbeiter J. Klasse, welche der Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskasse angehören, sind der Lohnklasse V.
die betr. erwachsenen Arbeiter Il. Klasse der Lohnklasse III des Invalidenversicherungsgesetzes zugeteilt.
Die Arbeiter, die nur der Krankenkasse angehören, bestehen aus den jugendlichen Arbeitern (im Alter von 14 und 15 Jahren) und
einem erwachsenen Arbeiter der Kraft- und Wasserwerke.
Von der Gesamtbelegschaft von 52745 Mann sind:
50 451 95,65 */, Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskassenmitglieder,
76 0,14 6,, Kranken- und Invalidenversicherungskassenmitglieder,
O,O6 ꝰ/ Invalidenversicherungskassenmitglieder,
4,10 6/0 Krankenkassenmitglieder,
8 0,04 0,, zu keiner Kasse beitragspflichtig und
5 ,01 9/, bezahlen Beamtenbeiträge J. Klasse.
Von den 50 451 Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskassenmitgliedern zählen 33362 Mann 76,04 05 zu den erwach—
senen Arbeitern J. Klasse der Krankenkasse und zu Lohnklasse Vüder Invalidenversicherungskasse und 12080 Mann — 283,96 60,, zu den
erwachsenen Arbeitern U. Klasse der Krankenkasse und zu Lohnklasse III der Invalidenversicherungskasse.
Von den 76 Kranken- und Invalidenversicherungskassenmitgliedern zählen für die Krankenkasse
48 63,16 */, zu den erwachsenen Arbeitern J. Klasse und
AV II. „
Von den 107 Arbeitern, die der Kranken- und Invalidenversicherungskasse bezw. nur der Invalidenversicherungskasse angehören, zählen
1— 0,93 /0 zur Lohnklasse II des
34 31,78 , „1I1II Invaliden—
40 37,38 „ F IV (versicherungs
32 — 29,91 . F V gesetzes.

Familienstand.
Dem Familienstande nach sind von der Gesamtbelegschaft von 52745 Mann
21377 40,53 0/, ledig.
30 858 58,50 0/0 verheiratet,
501 O,95 */, Witwer,
9 0.02 0,,0 geschieden.

Von den 21377 Ledigen sind

72080 33,72 0,0 erwachsene Arbeiter J. Klasse und
11955 55,92 0, F „ II. „„ die
der Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskasse angehören. Von den übrigen 2214 gehören 45 0,21 0/, der
Gesamtzahl der ledigen Arbeiter der Kranken- und Invalidenversicherungskasse bezw. der Invalidenversicherungskasse
an, 1 ,01 0/, gehört als erwachsener Arbeiter J. Klasse nur der Krankenkasse an. 2163 10,12 254 gehören als jugendliche Arbeiter
nur der Krankenkasse an und 5, O,02 0,, gehören keiner Kasse an.
Von den 30858 Verheirateten gehören 30649 99,32 0/, als erwachsene Arbeiter J. Klasse und 134 0,43 o/als erwachsene
Arbeiter II. Klasse der Ktranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskasse an. 61 ,20 *, gehören der Kranken—
und Invalidenversicherungskasse bezw. nur der Invalidenversicherungskasse an und9 O.O3 */, sind zu keiner Kasse
beitragspflichtig. Außerdem bezahlen 5— ,02 ,, Mann Beamtenbeiträge J. Klasse.
Die 501 Witwer verteilen sich auf die einzelnen Kassen wie folgt: 496 99,00 0,0 sind erwachsene Arbeiter J. Klasse, die der
Kranken-, Pensions- und Invalidenversicherungskasse angehören, 1 O,20 */0 gehört nur der Kranken- und Inva—
lidenversicherungskasse an und 40,80 /, gehören keiner Kasse an. Die 9 Geschiedenen sind ümtlich erwachsene Arbeite
Klasse. die der Kranken-. Pensions- und Invalidenversicherungaskdgöfe andehßren
            
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