Full text : 1910 (0007)

IV. Arbeiter bei einem der Nebenbetriebe über Tage bezw. dem zugehörigen Maschinenbetrieb und zwar
a) beim Rätterbetrieb, bei der Kohlenwäsche; b. beim Kokereibetrieb; c) Pferdeknecht zu IvVa oder IVb; d) Werkstattsarbeiter.
e) Arbeiter bei der Materialienwirtschaft; f) bei der Gasbereitung, im chemischen Laboratorium beschäftigt; g) Arbeiter beim Wasser—
werk; h) Arbeiter bei der elektr. Zentrale; i) bei einem anderweitigen Nebenbetrieb über Tage oder sonstwie über Tage beschäftigt.
6) Pferdeknecht bei einem der Nebenbetriebe unter IVd-i.
8 Bergmännisches Dienstalter: Jahre.
9. Hat der betreffende beim Militär gedient? Ja — nein?
10. Kann der betreffende lesen und schreiben? Ja — nein?
11. Familienstand: Ledig, verheiratet. Witwer, geschieden. Heiratsalter, . Jahre.
c) I berrse vereien An⸗
gehörigen zu ernähren

12. Zahl der An—
gehörigen“*):

*) Die Ehefrau ist hier nicht
mitzuzählen.

versorgte

unversorgte

versorgte

unversorgte

Vater, Mutter
oder Großeltern

Geschwister usw.

(Zahl)
danen e ra⸗ —
13. Verhältnis zur Krankenkasse: a) Erwachsener Arbeiter J. Klasse, b) erwachsener Arbeiter Il. Klasse. c) Von der Zugehörigkeit zur Kranken
kasse befreit.
14. Verhältnis zur Pensionskasse: a) In Lohnklasse III, b) in Lohnklasse V, c) nicht Pensionskassenmitglied.
15. „Invalidenversicherungskasse: In Lohnklasse J, II, III, IV, V, von Beiträgen befreit.
Ist das Haus Prämienhaus? Ja — nein?
2Ja —
16. Besitzstand: 3 3. Wgre geind sgein W „mit fiskalischem Darlehen gebaut? Ja — nein?
„ „ mit knappschaftlichem Darlehen gebaut? Ja — nein?“
— c) Pferde

Zoehn

—

cy:

Köpfe

J — Stich
1
a) Gastwirtschaft? Ja n7?
) b) ein sonstiges Geschäft? Ja — nein?
Jc) ein Handwerk? (und zwar als?

7. Betreibt der betreffende
neben der Grubenarbeit

Bezieht vorübergehend —
Berufsgenossenschaft.
19. Der betreffende wohnt ee uce: in privater — fiskalischer Mietwohnung; bei den Eltern; im Schlafhause (welches Schlaf
im Grubendezirt bei Privaten als Einlieger.
20. Wieviele bewohnbare Räume benutzt der betreffende (falls er verheiratet oder] Zahl)
Witwer ist) mit seiner Familie in dem unter 2 erfragten Wohnort? ———

unter Beschäftigung von wievielen Lehrlingen? (Zahl)
dauernd Unfallrente von monatlich A von der Knappschaftsberufsgenossenschaft — von einer andern

Die Rückseiten der Zählkarten enthalten folgende Einzelheiten bezüglich ihrer Ausfüllung:

Anweisung zur Ausfüllung der Zählkarte!

Es werden nur Aufseher und Arbeiter (einschließlich der jugendlichen Arbeiter, der sämtlichen Pferdeknechte und der am 1. Dezember
1910 vorhandenen Kranken) gezählt (vergl. Spalten 4516 und 22-25 der Belegschaftsübersichten M 11 der Betriebsberichte); die
Werksbeamten bleiben also weg.
Für jeden Aufseher oder Arbeiter ist eine Zählkarte auszufüllen.
Die Zählkarten jeder Steigerabteilung sind, mit den die Aufseher betreffenden beginnend, von 1 ab laufend zu numerieren.
Frage 2 bezieht sich auf den Wohnort, in welchem der betreffende mit Familie ansässig ist, also bei den Schlafhausbewohnern und
Einliegern auf die eigentliche Heimat.
Bei Beantwortung der Fragen 3, 6, 7, 9, 10, 11, 13, 14, 15, 16, 17, 18. 19 ist das zutreffende (d. h. eine der vorgedruckten Mög
lichkeiten) durch Unterstreichen kenntlich zu machen
Zu Frage 7. Zur Beantwortung ist nur eine der unter J oder unter den Buchstaben ããd bezw. a—k von IIIV aufgeführten Be—
schäftigungsarten zu unterstreichen. Von dem Gebrauche anderer, als der vorgedruckten Bezeichnungen ist Abstand zu nehmen, damit die
Zusammenstellung des Zählungsmaterials nicht unnötig erschwert wird. Unter IIIc gehören hauptsächlich die Klauber und die beim Ver
laden und Absatz, sowie auf der Halde beschäftigten Arbeiter.
Zu Frage 8. Unter dem bergmännischen Dienstalter ist die Anzahl der Jahre zu verstehen, die der betreffende seit seiner ersten An—
fahrt im Grubendienst überhaupt (einschließlich der Beschäftigung auf anderen Gruben) verbracht hat.
Zu Frage 11. Ledig weder verheiratet noch verheiratet gewesen; geschieden — auf Lebenszeit gerichtlich getrennt.
Zu Frage 12 Unter a und b sind alle Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter und die Lebensstellung aufzunehmen, gleichviel
ob diese bereits verheiratet oder ebenfalls Bergarbeiter geworden oder zu einem anderen Lebensberuf übergegangen sind. Dabei wird be—
nerkt. daß Kinder nach vollendetem 14. Lebensiahre als versorgt gelten. wenn sie anfahren. in der Lehre sind oder dienen und in Gesdermée
            
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