Für jeden Aufseher oder Arbeiter ist eine Zählkarte auszufüllen.
Die Zählkarten jeder Steigerabteilung sind, mit den die Aufseher betreffenden beginnend, von 1 ab
laufend zu numerieren.
Frage 2 bezieht sich auf den Wohnort, in welchem der betreffende mit Familie ansässig ist, also bei
den Schlafhausbewohnern und Einliegern auf die eigentliche Heimat.
Bei Beantwortung der Fragen 4, 5, 9, 11, 12 und 16 ist das zutreffende (d. h. eine der vorgedruckten
Möglichkeiten) durch Unterstreichen kenntlich zu machen, während bei den Fragen 7, 8, 132, 136, 14 und 15
bejahendenfalls die fettgedruckten Worte (beim Militär gedient; lesen und schreiben; Haus; Feld, Wiesen usw.;
Gastwirtschaft; sonstiges Geschäft; Handwerk; dauernd Rentenempfänger) zu unterstreichen sind.
Zu Frage 5. Zur Beantwortung ist nur eine der unter J oder unter den Buchstaben a—d bezw.
a—i von II—IV aufgeführten Beschäftigungsarten zu unterstreichen. Von dem Gebrauche anderer, als der
vorgedruckten Bezeichnungen ist Abstand zu nehmen, damit die Zusammenstellung des Zählungsmaterials nicht
unnötig erschwert wird. Unter IIIc gehören hauptsächlich die Klauber und die beim Verladen und Absatz,
sowie auf der Halde beschäftigten Arbeiter.
Zu Frage 6. Unter dem bergmännischen Dienstalter ist die Anzahl der Jahre zu verstehen, die der
betreffende seit seiner ersten Anfahrt im Grubendienst überhaupt (einschl. der Beschäftigung auf anderen Gruben)
verbracht hat.
Zu Frage 9. Ledig — weder verheiratet noch verheiratet gewesen; geschieden — auf Lebenszeit
gerichtlich getrennt.
Zu Frage 10. Unter a und b sind alle Kinder ohne Rücksicht auf das Lebensalter und die Lebens—
stellung aufzunehmen, gleichviel ob diese bereits verheiratet oder ebenfalls Bergarbeiter geworden oder zu einem
anderen Lebensberuf übergegangen sind. Dabei wird bemerkt, daß Kinder nach vollendetem 14. Lebensjahre als ver⸗
sorgt gelten, wenn sie anfahren, in der Lehre sind oder dienen und in Gelderwerb getreten sind, selbst wenn
fie im Elternhause noch Unterkunft und Unterhalt genießen. Unter e ist nur die Zahl derer anzugeben, die
der betreffende ganz zu unterhalten hat, und die mit ihm in einem und demselben Hausstande leben.
Zu Frage 11 bezw. 12. Die Beantwortung hat sich genau anzuschließen an die neueste Nachweisung
der monatlichen Knappschaftsbeiträge (siehe daselbst die die „Krankenkasse“ bezw. die die „Lohnklassen“ be—
treffenden Feldungen).
Zu Frage 14. Die bezüglichen Worte sind auch zu unterstreichen, wenn der Betrieb der Gastwirtschaft
oder des Geschäfts (Handwerks) auf den Namen der Frau oder unmittelbarer Familienangehörigen erfolgt.
Unter e ist in der Klammer die Art des Handwerks anzugeben (ob Maurer, Zimmerer, Schreiner, Glaser,
Dachdecker, Maler, Anstreicher, Schlosser, Schmied, Schneider, Schuhmacher, Sattler, Polsterer, Dekorateur,
Bäcker, Metzger, Uhrmacher, Barbier usw.).
Zu Frage 16. Daselbst soll die Art des Wohnens im Grubenbezirk zum Ausdruck kommen. Für
jeden Mann ist nur eine der fünf vorgedruckten, sich gegenseitig ausschließenden Arten des Wohnens zu unter—
streichen. Die ersten drei Arten des Wohnens — im eigenen Hause; in Mietwohnung; bei den Eltern (haupt⸗
sächlich bei jüngeren, ledigen Arbeitern zutreffend) — kommen für alle die in Betracht, welche täglich nach
dem unter 2 erfragten Wohnort zurücktkehren, gleichviel ob letzterer in Preußen, der Pfalz usw., unmittelbar bei
der Grube oder vielleicht einige Stunden von derselben entfernt liegt. Die übrigen beiden Arten des Wohnens
im Schlafhause; als Einlieger) gelten für Auswärtige, welche nicht täglich nach dem Wohnort unter 2
zurückkehren.
Zu Frage 17. Bewohnbare Räume — Wohnräume, Schlafräume und Küche, nicht etwa Kellerräume.
Stallräume usw.
Ergebnisse der Zählung.
Die Ergebnisse der Zählung vom 1. Dezember 1905 sind in den Tahellen 12VIII niedergelegqt, hin—
sichtlich deren nachstehend das wesentlichste hervorgehoben wird.