mung des $ 1544 d Absatz 2 RVO außer Kraft gesetzt und dem Absatz ı des $ 1544 der RVO wieder die
Bestimmung angefügt, daß in den Fällen der Wanderversicherung, in denen die knappschaftliche Rentenversicherung
beteiligt ist. die Waisenrente nur aus der knappschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird
Der Minister für Arbeit und Wohlfahrt hat unter dem 27. 10. 1954 bestimmt, daß der Saarknappschaft
von den Aufwendungen für Waisenrenten vom ı. 7. 1954 ab monatlich bis auf weiteres
v. H. von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland,
Abteilung Rentenversicherung der Arbeiter,
2,5 v. H. von der Landesversicherungsanstalt für das Saarland,
Abteilung Rentenversicherung der Angestellten,
8 v. H. von der Eisenbahnversicherungsanstalt
[S
zu erstatten sind.
Da das Gesetz über die Erhöhung der Renten für die knappschaftliche Rentenversicherung die Erhöhung
der für die Berechnung der Rente maßgebenden Entgelte für die Zeit vor dem ı. ı. 1948 um 20 %
vorschrieb, war die Saarknappschaft gezwungen, ihre gesamten Renten neu zu berechnen. Um die Rentner in
kürzester Frist in den Genuß der erhöhten Renten zu versetzen, wurde gemäß Erlaß des Herrn Ministers für
Arbeit und Wohlfahrt vom 4. 6. 1954 schon vor der Verabschiedung des Gesetzes mit der Umrechnung der
Renten nach dem Gesetzentwurf in Überstundenarbeit mit allen verfügbaren Kräften begonnen. Die Rentenumrechnung
erfolgte an Hand der statistischen Zählkarten, soweit sie nicht durch die Rentenzahlstelle erledigt
werden konnte oder von der Rentenabteilung an Hand der Akten (zwischenstaatliche Wanderversicherung,
Sonderfälle usw.) vorgenommen werden mußte. Die Zahl der umgerechneten Fälle betrug
Ende Juni 1954 10.000 Fälle
Ende Juli 1954 40.500 Fälle
Mitte August 1954 51.500 Fälle,
Danach waren im wesentlichen nur noch die Renten mit französischen Beitragszeiten (zirka 4.500)
umzurechnen. Mit dem ıs. 10. 1954 konnte die gesamte Umrechnung als abgeschlossen angesehen werden.
Einmalige Zulagen
Wie im Vorjahre wurden auch im Berichtsjahr neben der Rente wieder einmalige Zulagen gewährt.
Durch das Gesetz Nr. 403 vom 10. 4. 1954 (ABl. S. 565) wurde den Leistungsempfängern der gesetzlichen
Renten- und Pensionsversicherung in den Monaten Mai und Juni eine einmalige Zulage als vorläufige Lei-;stung
im Hinblick auf die zu erwartende Rentenerhöhung gezahlt
Diese betrug
2.000 Frs. für Rentner,
1.500 Frs. für Witwen.
1.000 Frs. für Waisen.
Im Monat Dezember 1954 wurden gemäß Gesetz Nr. 443 vom zı. 12. 1954 (ABl. 1955 S. 62) eben-(alls
einmalige Zulagen gewährt, und zwar
1.800 Frs. für Alleinstehende, die auf Grund eigener Beitragsleistung eine Rente
bezogen,
1.700 Frs. für Witwen und Witwer,
1.600 Frs. für jede Waise.
Weiterhin wurde durch Erlaß vom ı3. 9. 1954 (ABl. S.
Jden Monat Dezember 1064 in der »!/>fachen Höhe angeordnet
1112) die Zahlung der Familienzulagen für
Durchführung der 2, Knappschaftsältestenwahlen seit 1945
Nachdem die Amtszeit der im Jahre 1951 gewählten Knappschafts- und Angestelltenältesten abgelaufen
war, wurden die Ältesten im September 1954 neu gewählt.
Die Wahl der Angestelltenältesten fand am 22. September 1954 auf den Werken, die der Knapp-;schaftsältesten
am 26. September 1954 in den Ältestensprengeln statt.