Full text : 1954 (0087)

Höchstgrenze für Renten

\ 5o SKG wurde in der Weise geändert, daß an die Stelle der bisherigen Begrenzung der Knappschaftsrenten
 und der Knappschaftsvollrenten auf 90 % des durchschnittlichen jährlichen Entgelts die Begrenzung
 von ı00 % des jährlichen Entgelts, für den Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gejeistet
 sind, getreten ist. Der Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Entgelts sind die Entgelte zugrunldezulegen,
 die für die Rentenberechnung maßgebend sind.

Wegfall der vorläufigen Rentenzulagen

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes fielen die nach dem Gesetz Nr. 333 über die Gewährung von voräufigen
 Rentenzulagen in der gesetzlichen Renten- und Pensionsversicherung vom ı8. 6. 1952 gezahlten vorläufigen
 Rentenzulagen vom ı. 7. 1954 ab weg, so daß sich die Rentenerhöhung um die Zulagen ermäßigte.
Als Mindestrenten sind in den nach dem ı. 7. 1954 beginnenden Fällen wieder 5.000 Frs. für die Knappschaftsrenten
 und 8.000 Frs. für die Knappschaftsvollrenten zu zahlen. Lediglich in den Waisenrenten der
knappschaftlichen Rentenversicherung ist die Rentenzulage noch enthalten. Dadurch, daß die Waisenrenten
aber im Gesetz auf 3.200 Frs. monatlich festgesetzt sind, werden auch in den nach dem ı. 7. 1954 beginnenden
 Fällen die bisherigen Beträge gezahlt.

Staatszuschuß

Um die knappschaftliche Rentenversicherung in die Lage zu versetzen, die vorgesehene Rentenerhöhung
 durchführen zu können, wurde der Staatszuschuß ($ 78 SKG) von 52 % auf 60 % der Ausgaben
iür Renten erhöht.

Nachzahlung von Knappschaftssold und Bergmannstreuegeld

In dem Gesetz ist weiterhin bestimmt worden, daß der Knappschaftssold in allen Fällen nachträglich
gewährt wird, in denen die Voraussetzungen für die Gewährung des Knappschaftssoldes zwischen dem ı. 11.
1945 und dem 31. 7. 1948 erfüllt waren und der Antrag bis zum 3ı. 12. 1954 gestellt wird. Neben der
Nachzahlung des Knappschaftssoldes ordnete das Gesetz die Auszahlung des Bergmannstreuegeldes in den
Fällen an, in denen bis zum’ 28. 2. 1945 nachweislich ein Antrag bei der Saarknappschaft eingegangen war
die Voraussetzungen zur Zahlung erfüllt waren und die Antragserneuerung bis zum 31. 12. 1954 erfolgte.
erfolgte.

Waisenrenten

Nach dem bisherigen Recht wurden die Waisenrenten ganz zu Lasten der Invaliden- oder Angestelltenversicherung
 gezahlt, wenn außerbergmännische Beitragszeiten zur Invaliden- oder Angestelltenversicherung
nachgewiesen waren. Diese Bestimmung ist außer Kraft gesetzt und durch eine neue ersetzt worden; diese
besagt, daß in Fällen der Wanderversicherung, in denen die knappschaftliche Rentenversicherung heteiligt ist.
Je Waisenrente aus der knannschaftlichen Rentenversicherung gewährt wird.

Finanzieller Lastenausgleich zwischen den Versicherungsträgern

Die knappschaftliche Rentenversicherung befand sich in den Nachkriegsjahren stets in einer ungünstizen
 Lage, die unter anderem dadurch hervorgerufen war, daß der Saarknappschaft die ihr aus der Wanderversicherung
 entstandenen Aufwendungen für außerbergmännische Beitragszeiten der Invaliden- und Angestelltenversicherung
 nicht oder nicht in voller Höhe erstattet wurden. Im Zuge der Durchführung der Rentenerhöhungen
 wurden die Vorschriften über die Wanderversicherung in der Weise geändert, daß der knappschaftlichen
 Rentenversicherung ab ı. 7. 1954 die Anteile für Beitragszeiten der Invaliden- und Angestelltenversicherung
 in voller Höhe (ausgenommen die Aufwendungen für Waisenrenten, für die eine besondere Regelung
 gilt) erstattet werden. Nachdem die Saarknappschaft nun fast den vollständigen Ersatz ihrer Aufwendungen
 für die zur IV und AV entrichteten Beiträge erhält, konnte die bisherige Regelung nicht beibehalten
werden, wonach die Waisenrenten dann ganz zu Lasten der IV oder AV gingen, wenn außerbergmännische
Zeitragszeiten zur IV oder AV zu verzeichnen waren. Aus diesem Grunde wurde die diesbezügliche Bestim-
            
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