g) Heilverfahren
Die Saarknappschaft kann ein Heilverfahren einleiten. wenn zu erwarten ist, daß es
die infolge einer Erkrankung drohende Invalidität (Berufsunfähigkeit) eines Versicherten
abwendet,
den zum Bezug einer Invaliden- oder Witwenrente (Knappschaftsrente, Knappschaftsvollrente)
Berechtigten wieder erwerbsfähig (berufsfähig) macht.
Für die Angehörigen des Erkrankten, die er überwiegend unterhalten hat, ist während des Heilverfahrens,
d. h. der Unterbringung in einem Krankenhaus, Hausgeld in Höhe eines Viertels des
Ortslohnes für erwachsene Tagearbeiter zu zahlen. Unterlag jedoch der Erkrankte bis zum Eingreifen
der Versicherungsanstalt der Krankenversicherung, so berechnet sich das Hausgeld auch
für die Zeit, für welche die Verpflichtung der Krankenkasse nicht mehr besteht, nach der Satzung
des Trägers der Krankenversicherung.
Entzieht sich ein Berechtigter ohne Grund dem Heilverfahren und wäre die Invalidität (Berufsunfähigkeit)
durch das Heilverfahren voraussichtlich verhütet oder beseitigt worden, so kann die
Rente auf Zeit ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte auf diese Folgen hingewiesen
worden ist.
Auf das Heilverfahren selbst ($ 1310 der Reichsversicherungsordnung) besteht kein erzwingbarer
Rechtsanspruch. Die Bewilligung ist in das freie pflichtmäßige Ermessen der Versicherungsträger
gestellt. Die Ablehnung ist gegebenenfalls durch formlosen, nicht näher begründeten Bescheid
mitzuteilen. Auch die Einstellung der Rentenzahlung während des Heilverfahrens obliegt dem
pflichtmäßigen Ermessen des Versicherungsträgers. Die Saarknappschaft macht von der Möglichkeit
der Einstellung der Rente keinen Gebrauch.
ı) Unterstützungen
In besonderen Notfällen kann der Vorstand der Saarknappschaft an Versicherte der knappschaftlichen
Rentenversicherung außerordentliche Unterstützungen gewähren. Die Mittel hierzu werden
aus den Beiträgen zur knappschaftlichen Rentenversicherung entnommen, von denen für jeden
Versicherten der knappschaftlichen Rentenversicherung und für jeden Rentner der Saarknappschaft
ein Betrag von jährlich 10.— Frs. für diesen Zweck abgezweigt wird. Die Unterstützungen können
in einmaligen und in laufenden Beträgen bewilligt werden. Auf Grund einer Abrede mit der
Regie des Mines werden Unterstützungen für die noch arbeitenden Versicherten von der Regie
des Mines, für Rentner, Witwen und Waisen von der Saarknappschaft gewährt.
i) Bergbauliche Unfallversicherung
Der nicht in Kraft gesetzte 7. Abschnitt des Saarknappschaftsgesetzes besagt lediglich, daß die
Saarknappschaft die Unfallversicherung nach den Vorschriften des dritten Buches der Reichsversicherungsordnung
durchführt.
(I)