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auch heute noch zu berücksichtigen sind und die kürzere Wartezeit des früheren Rechts für Hinterbliebenenrentenansprüche
auch heute noch gilt, wenn der Versicherte entweder während der
Geltungsdauer der kürzeren Wartezeit verstorben ist oder Invalidenrente (Ruhegeld, Invalidenpension)
bis zu seinem Tode bezogen hat ($ 1262 RVO in der Fassung des Gesetzes v. 7. 11. 1952)
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Berechnung der Renten
Die Knappschaftsrente und die Knappschaftsvollrente bestehen aus Steigerungsbetrag, Untertagezuschlag,
Frauenzulage (Unterhaltsgeld) und Kinderzuschüssen. Hinzu tritt z.Zt. eine laufende
Rentenzulage.
Der jährliche Steigerungsbetrag ist bei der Knappschaftsrente 1,5, bei der Knappschaftsvollrente
2,4 vom Hundert des Entgelts des Versicherten. Er darf 90 vom Hundert des durchschnittlichen
jährlichen knappschaftlichen Entgelts des Versicherten nicht übersteigen. Steigerungsbeträge werden
auch für folgende nicht mit Beiträgen belegte Zeiten (Ersatzzeiten) gewährt. Teilnahme am
|. und 2. Weltkrieg, Ableistung der aktiven Dienstpflicht und der Reichsarbeitsdienstpflicht sowie
Wiedergutmachungszeiten, Für die Berechnung des durchschnittlichen Entgelts bleiben die Zeiten
ınd Entgelte für jugendliche Arbeiter, für Angestellte in den Gehaltsklassen A — B und für
Zrsatzzeiten unberücksichtigt. Die maßgeblichen Entgelte sind in $ 49 für die Zeit vor dem 1. 6.
1951 festgelegt. Von diesem Zeitpunkt ab gelten die beitragspflichtigen Entgelte.
Der Untertagezuschlag wird nach mindestens 10 vollen Jahren Untertagetätigkeit gewährt. Er beträgt
vom elften Jahre ab und für jedes weitere volle Jahr einer solchen Tätigkeit 0,5 vom Hundert
des Steigerungsbetrages. Über die Frage, ob hierbei der errechnete oder der auf 90 % des
durchschnittlichen jährlichen Entgelts, also der tatsächlıch zur Auszahlung gelangende Steigerungsbetrag
maßgebend ist, ist Streit entstanden, der im Rechtszug entschieden wird.
Für die Zahlung der Frauenzulage (Unterhaltsgeld) und Kinderzuschüsse gelten die Bestimmungen
des Gesetzes über die Gewährung von Frauenzulage und Kinderzuschüssen in der Sozialversicherung
vom 27, 1. 1949, des Gesetzes über die Authebung von Ruhensbestimmungen und die
Gewährung von widerruflichen Staatszuschlägen in der Sozialversicherung vom 13. 7. 1950 und
des Gesetzes über Änderungen in der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kasse
für Familienzulagen vom 14. 12. 1950. Im übrigen gelten die $$ 1270 a und 1271 der Reichsversicherungsordnung
entsprechend.
Der Mindestbetrag der Knappschaftsrente beträgt ohne Frauenzulage (Unterhaltsgeld) und Kinderzuschüsse
monatlich 5.000.— Frs., der Knappschaftsvollrente 8.000.— Frs.. Hierzu tritt die Zulage
von 1.000.— Frs. monatlich sowohl bei der Knappschaftsrente als auch der Knappschaftsvollvente,
Heiratet eine Versicherte, so wird ihr ohne Rücksicht auf die Erfüllung der Wartezeit und die
Erhaltung der Anwartschaft auf Antrag der Versichertenanteil erstattet, der für die Zeiten vom
„. 1. 1924 bis zum Ende des Monats entrichtet ist, in dem der Antrag gestellt ist. Der Anspruch
verfällt, wenn er nicht binnen 3 Jahren nach der Eheschließung oder der Aufgabe der versicherungspflichtigen
Beschäftigung geltend gemacht wurde. Die Beiträge werden ohne Feststellungsbescheid
erstattet. Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen
aus. Nach erfolgter Beitragserstattung bestehen auch aus den vor dem Jahre 1924 entrichteten
Beiträgen keine Ansprüche mehr; die Ansprüche aus allen bisher entrichteten Beiträgen sind
arloschen, sie begründen insbesondere auch kein Recht auf Weiterversicherung.
Das Saarknappschaftsgesetz hat die auf Grund der Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung
im Bergbau vom 4. 10. 1942 beseitigte Bestimmung wieder eingeführt, nach der die
Knappschaftsrente auf Antrag umgerechnet und neu festgestellt wird, wenn der Berechtigte minlestens
weitere 36 Monatsbeiträge oder im Falle des Ausscheidens aus einem knappschaftlich versicherten
Betrieb mindestens weitere 6 Monatsbeiträge entrichtet hat.
i) Wanderversicherung
Nach den Vorschriften über die Wanderversicherung werden für die Wartezeit und die Anwartschaft
die für einen Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter (Invalidenversicherung), der
Rentenversicherung der Angestellten (Angestelltenversicherung), der knappschaftlichen Rentenversicherung
oder der hüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung, für den auch Beiträge zu einem
der mehreren der anderen genannten Versicherungszweige entrichtet worden sind, zusammen-Jerechnet,
soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Für die Wartezeit bei der Knappschaftsrente
werden dagegen nur die Beitragszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung und der
ıüttenknappschaftlichen Pensionsversicherung zusammengerechnet. Eine Leistung wird nur aus
den Versicherungszweigen gewährt, deren Leistungsvoraussetzungen erfüllt und zu denen für
mehr als 26 Wochen oder 6 Monate Beiträge entrichtet sind. Der Leistungsantrag gilt für alle
beteiligten Versicherungszweige, sofern er nicht ausdrücklich auf einzelne Versicherungszweige
beschränkt wird. Die Leistung wird als Gesamtleistung festgestellt, wenn Leistungen aus mehreren
Versicherungszweigen in Frage kommen. Wenn zur knappschaftlichen Rentenversicherung für
mehr als 6 Monate Beiträge nachgewiesen sind, ist die Saarknappschaft stets für die Festsetzung
der Gesamtleistung zuständig.