Full text : 1953 (0086)

Bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit im Sinne des Saarknappschaftsgesetzes sind also 3 Fragen
zu beantworten:
1. Welche ist die bisher verrichtete knappschaftliche Tätigkeit?
2. Was ist unter anderen im wesentlichen gleichartigen Tätigkeiten in knappschaftlich versicherten
 Betrieben zu verstehen?
Was bedeuten andere im wesentlichen wirtschaftlich gleichwertige Tätigkeiten in knappschaftlich
 versicherten Betrieben?
Versicherungsfall für die Gewährung der Knappschaftsvollrente ist
a) der Eintritt dauernder oder vorübergehender Invalidität,
b) die Vollendung des 60, Lebensjahres,
-) die Vollendung des 65. Lebensiahres.

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Für die Gewährung der Rente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres ist weiterhin Voraussetzung,
 daß der Versicherte einen entsprechenden Antrag stellt, keine versicherungspflichtige Beschäftigung
 mehr ausübt, kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit über dem gesetzlichen
Mindeststundenlohn hat oder keine Dienstbezüge auf Grund eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
 bezieht. Die beim Vorliegen dieser Voraussetzung gewährte Rente fällt mit Ablauf
des Monats wieder weg, in dem eine der genannten Voraussetzungen nicht mehr besteht. Der
Wegfall der Rente erstre&t sich — im Gegensatz zur Entziehung — auch auf zurückliegende
Zeiten.
Eine versicherte Ehefrau erhält nach dem Tode des Ehemannes die Knappschaftsvollrente unter
der Voraussetzung, daß die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft erhalten ist, auch dann, wenn
sie das 55. Lebensjahr vollendet und mindestens 4 lebende Kinder geboren hat. Die Rente fällt
im Falle der Wiederverheiratung nicht weg.
Die Knappschaftsvollrente tritt an die Stelle der Knappschaftsrente, letztere fällt also bei Gewährung
 der Knappschaftsvollrente weg.
Für den Beariff der Invalidität ailt & 1254 RVO.

Voraussetzung für die Gewährung des Knappschaiftssoldes ist
die Vollendung des 50. Lebensjahres,
die Zurücklegung einer besonderen Wartezeit von 300 Beitraasmonaten,
die Verrichtung wesentlich bergmännischer Arbeiten während 180 Beitragsmonaten,
die Aufrechterhaltung der Anwartschaft.
Versicherungsfall ist die Vollendung des 50. Lebensjahres, wenn zu diesem Zeitpunkt die übrigen
 Voraussetzungen erfüllt sind. anderenfalls der Tag, an dem alle Voraussetzungen qgeqeben
sind.
Der Knappschaftssold beträgt monatlich 5.000.— Frs.
Er fällt mit der Gewährung der Knappschaftsrente oder der Knappschaftsvollrente weg.
Versicherungsfall für die Gewährung von Hinterbliebenenrenten (Witwen- und Waisenrenten) ist
der Tod des Versicherten. Auch hier ist die Anerkennung des Rentenanspruchs an die Voraussetzungen
 gebunden, daß zur Zeit des Todes des Versicherten die Wartezeit erfüllt und die Anwartschaft
 erhalten ist.
Die Witwenrente beträgt %i0 der Knappschaftsvollrente ohne Frauenzulage (Unterhaltsgeld) und
Kinderzuschüsse. Sie fällt mit Ablauf des Monats weg, in welchem die Berechtigte wieder heiratet.
Für dire Gewährung der Witwenrente an geschiedene Ehefrauen gelten die 8$ 1256 Abs. 4 und
1272 Abs. 4 RVO, wonach die Witwenrente gewährt werden kann, wenn der Versicherte zur Zeit
des Todes zum Unterhalt der geschiedenen Frau verpflichtet war. Die Gewährung der Rente bedarf
 der Zustimmung des Landesversicherungsamts.
Für die Gewährung von Leistungen an Hinterhliebene hei Verschollenheit des Versicherten gelten
 die $$ 1259 und 1260 RVO.
Als Vorschuß auf die Hinterbliebenenrenten wird während der ersten 3 Monate die Vollrente des
Versicherten gewährt.
Die Waisenrente beträgt monatlich 2.500.— Frs. für jede Waise, wird z. Zt. jedoch in Höhe des
Mindestbetrages der Waisenrente aus der Invaliden- und Angestelltenversicherung, d. i. 3.200.—
Frs. gezahlt, und zwar allgemein bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Schul- oder Berufsausbildung
 längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, bei Gebrechlichkeit, solange
der Zustand dauert. Voraussetzung ist jedoch, daß die Gebrechlichkeit bei der Vollendung des
18. Lebensjahres bereits bestanden hat und das Kind dadurch außerstande ist, sich selbst zu erhalten.


Wartezeit und Anwartschaft
Für Wartezeit und Anwartschaft in der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten die entsprechenden
 Vorschriften der Reichsversicherungsordnung und des Angestelltenversicherungsgesetzes.
Hierbei muß $ 115 des Ausbaugesetzes vom 2!. 12. 1937 beachtet werden, wonach insbesondere
Ersatzzeiten für die Erfüllung der Wartezeit nach altem Recht für die Zeit bis zum 31. 12. 1937
            
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