Full text : 1953 (0086)

Für sonstige Angehörige und Haushaltführerinnen (Ziffer 3 und 4) besteht erst dann ein Anspruch,
 wenn sie der Saarknappschaft drei Monate lang als solche gemeldet sind.
Als Kinder gelten:
1) eheliche Kinder
2) für ehelich erklärte Kinder
3) an Kindesstatt angenommene Kinder
4) uneheliche Kinder eines männlichen Versicherten, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist
5) uneheliche Kinder einer weiblichen Versicherten
6) Stief- und Enkelkinder, wenn sie vor Eintritt des Versicherungsfalles von dem Versicherten
überwiegend unterhalten worden sind
7) Pflegekinder, deren voller Unterhalt von dem Versicherten bestritten wird.
Für Kinder besteht der Anspruch grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr.
Darüber hinaus:
a) bei Schul- oder Berufsausbildung, längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres, sofern
der Versicherte das Kind überwiegend unterhält.
5») Wenn das Kind infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst
zu erhalten, solange die Gebrechlichkeit besteht. Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind
mit dem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft lebt und von ihm überwiegend unterhalten
 wird.

Die versicherten Arbeiter und Angestellten erhalten grundsätzlich die gleichen Leistungen. Jedoch
 wird den Angestellten für sich und ihre Fhefrau Krankenhausbehandlung in der II. Pflegeklasse
 gewährt. Bei Behandlung in fremden oder Vertragskrankenhäusern wird zur Abgeltung der
Arztkosten das Doppelte der Mindestsätze der Preuqo gezahlt.

6. Knappschaftliche Rentenversicherung

a) Versicherungsverhältnis
Alle in knappschaftlichen Betrieben im Saarland gegen Entgelt Beschäftigten werden ohne Rücksicht
 auf die Höhe ihres Einkommens in der knappschaftlichen Rentenversicherung für den Fall
der Berufsunfähigkeit, der Invalidität und des Alters sowie zu Gunsten der Hinterbliebenen versichert.
 Ein Unterschied in der Rentenversicherung der im Bergbau tätigen Arbeiter und Angestellten
 besteht seit 1. 1. 1943 nicht mehr, Im Gegensatz zur früheren Regelung werden auch die
Angestellten ohne Rücksicht auf die Höhe des Einkommens versichert.
Für die Versicherungsfreiheit bei vorübergehenden Dienstleistungen gelten gemäß $ 2 der Durchführungsbestimmungen
 zum Saarknappschaftsgesetz die Vorschriften des Erlasses vom 15. 11. 1944.
Kraft Gesetzes sind versicherungsfrei
a) wer Invalide ist oder eine Knappschaftsvollrente oder eine Invaliden- oder Witwenrente nach
der Reichsversicherungsordnung bezieht (die Vollendung des 63. Lebensjahres schließt weder
die Versicherungspflicht noch die freiwillige Weiterversicherung aus),
‘die ständigen Angestellten der Saarknappschaft und der Bergbauberufsgenossenschaft sowie die
ehemaligen Staatsbeamten im Dienste der Saargrubenverwaltung, solange ihnen von ihrem
Arbeitgeber die Ansprüche auf Ruhegehalt und Hinterbliebenenbezüge nach den Grundsätzen
der Versorgung der Staatsbeamten gewährleistet sind und auch ihre Dienstzeiten auf den
Saargruben nach dem 31. 12. 1945 für die Berechnung der Versorgungsbezüge berücksichtigt
werden. Bei den ehemaligen Staatsbeamten handelt es sich somit nicht um eine endgültige,
sondern um eine bedingte Versicherungsfreiheit solange, als ihnen von ihrem Arbeitgeber Anspruch
 auf Ruhegehalt und Hinterhbliehenenbezüge gewährleistet ist.
Auf seinen Antrag wird von der Versicherungspflicht befreit

ı) wem auf Grund eines öffentlich rechtlichen Dienstverhältnisses Anwartschaft auf Ruhegeld
Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestbetrag der Knappschaftsvollrente und außerdem
die Anwartschaft auf Hinterbliebenenrente nach den gleichen Grundsätzen gewährleistet ist
Ob eine Anwartschaft als gewährleistet anzusehen ist, entscheidet das Landesversicherungsamt
wer beim erstmaligen Eintritt in die versicherungspflichtige Beschäftigung das 50. Lebensjahı
vollendet hat, Diese Vorschrift gilt auch für Personen, die früher versicherungspflichtig gewesen
 sind, deren Anwartschaft aber erloschen und nicht mehr aufgelebt ist. Sie gilt nicht, wenn
ein nach anderen Gesetzen der Sozialversicherung Rentenversicherter in eine versicherungspflichtige
 Beschäftigung nach dem Saarknappschaftsgesetz übertritt. (Es handelt sich bei dieser
Vorschrift um ein Sonderrecht für Angestellte, das aus dem Angestelltenversicherungsgesetz
übernommen ist, um die im Bergbau beschäftigten Angestellten nicht gegenüber den Ange-
            
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