Full text : 1953 (0086)

4. Knappschaftliche Krankenversicherung.

Hinsichtlich der Versicherungspflicht gelten die Vorschriften der
jedoch obliegt die Entscheidung über Anträge auf Befreiung von der
RVO) der Saarknappschaft.

Zeichsversicherungsordnung,
Versicherungspflicht ($ 173

Für die Durchführung der Krankenversicherung gelten die Vorschriften der Reichsversicherungsordnung
 und des Saarknappschaftsgesetzes. Falls die Reichsversicherungsordnung zu Ungunsten der
Versicherten geändert wird, bedarf es für die knappschaftliche Krankenversicherung einer besondecen
 Gesetzesregelung.

Mit Rücksicht auf die Notwendigkeit des besonderen Versicherungsschutzes für die Bergleute
bestimmt $ 13 des Saarknappschaftsgesetzes, daß abweichend von den Bestimmungen des Zweiten
Buches der Reichsversicherungsordnung

a) der Versicherte für sich und seine anspruchsberechtigten Familienangehörigen ($ 205
RVO) bei der Abnahme der Arznei-, Heil- und Stärkungsmittel zu den Kosten der Verardnung
 eine in der Satzung festzulegende Gebühr, iedoch nicht mehr als die wirklichen
Kosten zu entrichten hat,
3) die Gebühr nur einmal zu entrichten ist, falls das Verordnungsblatt mehr als eine Verordnung
 enthält,
2) die Gebühr nicht zu erheben ist, wenn die mit Krankheit verbundene Arbeitsunfähigkeit
länger als 10 Tage dauert, für die nach 10 Tagen erforderliche Arznei,
1} eine Krankenscheingebühr ($ 187 b RVO) nicht erhoben wird.

Fälle, die nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Genehmigung des Oberversicherungsamtes
 bedürfen, sind in der knappschaftlichen Krankenversicherung vom Landesverszicherungsamt
 zu genehmigen.

Übersicht

über die Leistungen der knappschaftlichen Krankenversicherung.
A. Leistungen für Versicherte.

Krankenpflege
a) freie ärztliche, fachärztliche und zahnärztliche Behandlung durch Knappschaftsärzte, zugelassene
5achärzte, Zahnärzte und Dentisten. Bei Zahnbehandlung Füllungen mit einfachem Material.
Versorgung mit Arzneien, Brillen, Bruchbändern und anderen kleineren Heilmitteln. Höchstbetrag
 für kleinere Heilmittel 8.000.— Frs. Als kleinere Heilmittel gelten alle Heilmittel, deren
Kosten 8.000.— Frs. nicht übersteigen. Für Brillen und Bruchbänder besteht kein Höchstbetrag.
3ei der Entgegennahme von Arzneien und kleineren Heilmitteln sowie Brillen und Bruchbändern
 ist eine Verordnungsblattgebühr von 20.— Frs. — im Bundesgebiet 0.20 DM — iedoch
ıaicht mehr als die tatsächlichen Kosten zu entrichten.
Befreiung von der Gebühr vom 11. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab.
Die Leistungen unter a) und b) werden zeitlich unbegrenzt gewährt. Scheidet ein Versicherter
während des Leistungsbezuages aus. so endet die Krankenpflege spätestens 26 Wochen nach
Jem Ausscheiden.

1}

Krankengeld
Krankengeld in Höhe von 50 % des Grundlohnes vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab und 60 %
jes Grundlohnes vom 43. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab für jeden Kalendertag. Vom 13. Tage
der Arbeitsunfähigkeit ab Zuschläge für jeden anspruchsberechtigten Angehörigen in Höhe von
je 5 % des Grundlohnes bis zum Höchstbetrag von 75 % des Grundlohnes-3Zerechtigungszeit
 1 Jahr.
Krankenhauspilege
Kostenfreie Krankenhausbehandlung in Knappschaftskrankenhäusern bis zu 1 Jahr
Erholungskuren
Kostenfreie Erholungskuren unter Gewährung eines Kurgeldes von 100,00 Frs. täglich.
Hausgeld
Hausgeld vom 4. Tage der Arbeitsunfähigkeit ab in Höhe von 2/3 des Krankengeldes. Zuschläge
zum Hausgeld für den zweiten und jeden weiteren anspruchsberechtigten Angehörigen von ie
5 % des Grundlohnes bis zum Höchstbetrag von 75 %.
Berechtigungszeit 1 Jahr.
Taschengeld
Taschengeld für Versicherte mit eigenem Hausstand 25 % des Grundlohnes, für Versicherte ohne
aigenen Hausstand 15 % des Grundlohnes täalich.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.