Das Saarknappschaftsgesetz ist in folgende Abschnitte gegliedert:
Abschnitte - -3 Umfang, Gegenstand und Träger der Versicherung,
Abschnitt Krankenversicherung,
Abschnitt knappschaftliche Krankenversicherung der Rentner,
Abschnitt knappschaftliche Rentenversicherung,
Abschnitt vergbauliche Unfallversicherung,
Abschnitt 3Zeziehungen der Saarknappschaft zu anderen Trägern
der Sozialversicherung und zu anderen Ver:
pflichteten,
Aufbringung und Verwaltung der Mittel, Verfassung,
Aufsicht und Feststellung der Leistungen,
Verhältnis zu den Ärzten und Zahnärzten, Krankenhäusern
und Apotheken,
Rechtshilfe, Fristen, Rechtsmittel usw.,
Schlußbestimmungen.
Ei
C) Durchführung der knappschaftlichen Versicherung.
li. Umfang der Versicherung.
Der knappschaftlichen Versicherung unterliegen alle in knappschaftlichen Betrieben im Saarland
gegen Entgelt arbeitenden Personen. Geschlecht, Alter und Art der Beschäftigung sind ohne Bedeutung.
Versicherungspflichtig sind auch die Bediensteten der Saarknappschaft und der Bergbauberufsgenossenschaft
sowie die Angestellten der Arbeitnehmerorqanisationen des Bergbaues.
Unter knappschaftlichen Betrieben sind alle Betriebe zu verstehen, in denen Mineralien oder
ähnliche Stoffe bergmännisch gewonnen werden, desgleichen Betriebsanstalten oder Gewerbeanlagen,
die als Nebenbetrieb eines knappschaftlichen Betriehes mit diesem verwaltungsmäßiq oder betrieblich
zusammenhängen.
Betriebe der Industrie der Steine und Erden, die nicht überwiegend unterirdisch betrieben werden.
sind keine knappschaftlichen Betriebe.
Bei Zweifel entscheidet das Landesversicherungsamt nach Anhörung des Oberbergamtes und
der Saarknappschaft. ob ein Betrieb knappschaftlich ist.
2. Gegenstand der Versicherung (Versicherungszweige).
Die Versicherung umfaßt die knappschaftliche Kranken- und Rentenversicherung und die knappschaftliche
Krankenversicherung der Rentner. Außerdem ist die bergbauiiche Unfallversicherung als
Versicherungszweig des Saarknappschaftsgesetzes angeführt, die jedoch nicht mit dem Inkrafttreten
des Saarknappschaftsgesetzes der Saarknappschaft übertragen wurde und weiterhin von der Bergbauherufsgenossenschaft
durchgeführt wird.
Die Bezeichnung „knappschaftliche Rentenversicherung“ entspricht der Vorschrift des $ 5 der
Verordnung über die Neuregelung der Rentenversicherung im Bergbau vom 4. 10. 1942, mit der die
Doppelversicherung in der knappschaftlichen Pensionsversicherung und der Invalidenversicherung ab
!. 1. 1943 beseitigt wurde, Von diesem Zeitpunkt ab ist die Saarknappschaft nicht mehr Sonderanstalt
ler Invalidenversicherung. Die Versicherten erhalten seitdem — abgesehen von den Vorschriften über
die Wanderversicherung — nur noch die Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung, und
zwar bei Eintritt der Berufsunfähigkeit die Knappschaftsrente (bisher knappschaftliche Invalidenpension)
und bei Eintritt der Invalidität die Knappschaftsvollrente (bisher knappschaftliche Invalidenpension
und gesetzliche Invalidenrente.)
3. Träger der Versicherung.
Träger der Versicherung ist die Saarknappschaft, die eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
und rechtsfähig ist und ihren Sitz und Gerichtsstand in Saarbrücken hat. Sie qibt sich eine Satzung,
die insbesondere über
Mehrleistungen in der Krankenversicherung und der knappschaftlichen Krankenversicherung
der Rentner,
Ordnungs- und Zwangsstrafen,
die Art der Bekanntmachungen,
das Verfahren bei Satzungsänderungen
destimmt.
Die Satzung und deren Änderungen werden durch das Landesversicherungsamt bestätigt. Die
Bestätigung darf nur versagt werden, wenn die Satzung den gesetzlichen Vorschriften zuwiderläuft
oder Bestimmungen enthält, welche mit den aesetzlichen Versicherungszwecken nicht im Zusammenhanq
stehen.