In der knappschaftlichen Rentenversicherung, die für die Belegschaft im Saarbergbau (für Arbeiter
und Angestellte) einheitlich durchgeführt wird, stellte sich seit Einführung der Frankenwährung
ier Beitrag
ab 20. 11 1947
ab 1
ab
ab
ab
Arbeitgeber
%
Arbeitnehmer
Staat
112%
11,5%
%
Die Beitragsleistung des Staates ist mit dem 31. 5. 1951 weggefallen. An ihre Stelle sind der
Staatszuschuß und die Staatsgarantie gemäß $ 78 SKG getreten. Der Staatszuschuß ist auf 52 % der
Rentenlast festgesetzt.
Die Umstellung der knappschaftlichen Renten wurde am 20. 11. 1947 zum Kurs von 1 Mk == 35
Franken vorgenommen. Anstelle dieses Kurses traten ab 1. 1. 1948 folgende Sätze:
Knappschaftsrenten .
Witwenrenten
KXnappschaftsvollrente::;
Witwenvollrenten
‘Waisenrenten
Ab 1. 5. 1948 wurde für sämtliche Renten der Kurs von 1 Mk. = 60 Frs. zugrunde gelegt. Wie
in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten wurden auch in der knappschaftlichen Rentenversicherung
die Renten wiederholt erhöht und zwar
ab 1. 7. 1949 um 30 %
ab 1. 10. 1950 um 20 % und
ah 1. 6.1951 um 20 %
Zwischenzeitlich sind vom 1. 11. 1948 bis 30. 6. 1949 monatliche Pauschbeträge für die Rentner
ınd die Witwen und außerdem zu wiederholten Malen einmalige Zulagen für Rentner, Witwen und
Waisen gewährt worden.
Die wirtschaftliche Bedeutung der knappschaftlichen Rentenversicherung ist aus den nachstehenden
Zahlenangaben zu erkennen:
Versicherte und Rentner 1.1.1948 1.1.1949 1.1.1950 1.1.1951
Versicherte 63.771 68.929 69.460 57.573
Knappschaftsrenten 11.515 11.056 10.653 10.060
Knappschaftsvollrenten 21.533 22.197 23.650 24.564
Knappschaftssold 3.025 2.005 4.769 5.436
Witwenrenten 6.898 6.831 8.097 7.828
Witwenvollrenten 10.635 11.102 12.695 13.371
Waisenrenten 7.037 7.456 10.858 10.230
Rechnungsergebnisse
1.1952 1.1.1953 1.1.1954
. 68.449 67.207
374 9.076
1 25.450
5.361
20.958
Jahr
(948
1949
1950
1951
1952
1953
Einnahmen
4.781.000.000 Frs.
5.019.000.000 Frs.
7.205.000.000 Frs.
‚0.879.000.000 Frs.
13.568.000.000 Frs.
‚3.129.000.000 Frs.
Ausgaben
3.689.000.000 Frs,
5.915.000.000 Frs.
6.839.000.000 Frs.
9.434.000.000 Frs.
12.771.000.000 Frs.
L12.697.000.000 Frıs
B) Rechtsvorschriften für die knappschaftliche Versicherung im Saarland.
Für die Durchführung der knappschaftlichen Versicherung im Saarland sind vor allem folgende
Gesetze maßgebend:
a) Verordnung über die Errichtung der Saarknappschaft vom 4. 12. 1945 (ABI. S. 61)
od) Saarknappschaftsgesetz vom 11. 7. 1951 (ABl. S. 1099)
:) Durchführungsbestimmungen zum Saarknappschaftsgesetz vom 1. 12. 1951 (ABl. 1952 S. 26}