Die Saarknappschaft
A) Entwicklung seit dem Zusammenbruch im Jahre 1945.
Bis zum Jahre 1945 war die Reichsknappschaft in Berlin-Wilmersdorf alleiniger Versicherungsträger
für die knappschaftlich versicherten Betriebe des ehemaligen Reichsgebietes. Bis zum gleichen
Zeitpunkt führte die Saarknappschaft im Auftrage der Reichsknappschaft in ihrem Bezirk die knappschaftliche
Versicherung als Bezirksknappschaft (Verwaltungsstelle) der Reichsknappschaft durch.
Mit der Beendigung der Kampfhandlungen und dem Zusammenbruch des Reichs im Frühjahr
1945 war die Sozialversicherung, vor allem die Rentenversicherung, dem Erliegen nahe. Die Reichsknappschaft
konnte ihre bisherigen Funktionen nicht mehr wahrnehmen. Die Saarknappschaft sah
sich dadurch plötzlich in eine äußerst schwierige Lage versetzt, da die ihr seit Jahren regelmäßig zugeflossenen
Zuschüsse der Reichsknappschaft ausblieben. Es kam hinzu, daß die Belegschaft der Saargruben
auf einen geringen Stand reduziert war; damit war das Beitragsaufkommen so stark abgesunken,
daß es nur mehr ausreichte, um die dringlichsten Leistungsansprüche zu befriedigen. Demgegenüber
blieb aber die Zahl der Rentenempfänger mit rund 67.000 unverändert. Die zwangsläufige
Folge war, daß die Leistungen der Krankenversicherung und der Rentenversicherung längere Zeit
erheblich gekürzt und die Rentenzahlung sogar einige Monate lang gänzlich eingestellt werden
mußte.
In dieser schwierigen Situation erfolgte die Konstituierung des vorläufigen Vorstands der
Saarknappschaft. Dieser sah sich vor eine Fülle von Aufgaben gestellt. Es galt, den Wiederaufbau
auf allen knappschaftlichen Gebieten in Angriff zu nehmen und eine Neugestaltung der Saarknappschaft
einzuleiten.
In fortgesetzten Verhandlungen wurde zunächst erreicht, daß die Regierung des Saarlandes der
knappschaftlichen Rentenversicherung erst einen einmaligen und dann einen laufenden Zuschuß zur
Verfügung stellte. Die Zuschüsse der Regierung des Saarlandes betrugen für die Monate September
und Oktober 1945 je 2 Millionen Mk. und für die Zeit ab 1. 11. 1945 bis 20. 11. 1947 monatlich 2,5
Millionen Mk. Damit war die Grundlage gegeben, mit Hilfe dieses Zuschusses und der sonstigen Einnahmen
die Rentenzahlung neu zu ordnen, zumal jetzt auch die Beleqgschaftszahl der Saarqgruben im
Ansteigen begriffen war.
Nach Kriegsende gehörte das Saarland zunächst zur französischen Besatzungszone, wurde aber
durch Erlaß vom 31. 7. 1945 aus dieser herausgelöst. Dadurch ergab sich die Notwendigkeit, im
Saarland eigene, selbständige Verwaltungseinrichtungen auch auf dem Gebiete der Sozialversicherung
zu Schaffen und die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu treffen. Durch Verordnung des Regierungspräsidiums
Saar vom 4. 12. 1945 (ABI. S. 61) wurde zur Durchführung der knappschaftlichen
Versicherung im Saarland die Saarknappschaift mit dem Sitz in Saarbrücken als eine mit Rechtsfähigkeit
ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts neu errichtet.
in der Folgezeit sind bis zur Währungsumstellung größere gesetzliche Änderungen grundsätzlicher
Natur auf dem Gebiete des Knappschaftsrechts nicht erfolgt. Das Schwergewicht der Bemühungen
aller Beteiligten war darauf gerichtet, die noch bestehenden Leistungskürzungen aufzuheben
und die Folgezustände des Krieges zwar langsam, aber stetig zu mildern und zu überwinden.
Am 20. November 1947 wurde im Saarland die französische Währung eingeführt. Die Knappschaftsversicherung
blieb in ihrer alten Form weiter bestehen. Die Leistungen wurden in die französische
Währung umgestellt und seitdem wiederholt erhöht. Dies war notwendig, um sie den veränderten
wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem den steigenden Preisen, anzupassen.
Mit der Verabschiedung des Saarknappschaftsgesetzes im Sommer 1951 und mit seiner Veröffentlichung
(ABl. S. 1099) war ein bedeutsamer Schritt vorwärts getan auf dem Gebiet der Sozialversicherung
des Saarbergmannes, da das Gesetz die Leistungen der knappschaftlichen Rentenversicherung
und die Voraussetzungen für ihren Bezug wesentlich verbesserte. Das Saarknappschaftsgesetz
trat am 1. 6. 1951 in Kraft und brachte gegenüber dem bisherigen Recht bedeutsame Änderungen.
Während die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Knappschaftsversicherung in den ersten Jahren
nach 1945 überwiegend der schrittweisen Milderung und Beseitigung der Kriegsfolgen diente, hat sie
seit dem Jahre 1951 mit dem Saarknappschaftsgesetz den Weg der konstruktiven Neuordnung auf
lange Sicht beschritten.
Auf dem Wege zur Verwirklichung der Selbstverwaltung in der Saarknappschaft wurde im
Jahre 1951 ebenfalls ein entscheidender Schritt vorwärts getan. Die von den Versicherten und ihren
Berufsverbänden seit längerer Zeit aeforderten Altestenwahlen wurden im Oktober 1951 durchge-