Full text : 1953 (0086)

Im Geschäftsjahr 1953 ist über gesetzliche Neuerungen auf dem Gebiete der knappschaftlichen
Versicherung von außerordentlicher Bedeutung zwar nicht zu berichten. Nichtsdestoweniger soll de!
Jahresbericht für das Rechnungsjahr 1953 in ähnlicher Weise wie seine Vorgänger seiner Zielsetzung
gerecht werden. Er soll dem interessierten Leser einen Überblick über ein Jahr rastloser Arbeit in
der knappschaftlichen Versicherung ermöglichen. Neben der kritischen Betrachtung des abgelaufenen
Geschäftsjahres sollen aber auch aus den Ergebnissen, wie sie in den Zahlenkolonnen ihren Nieder:
schlag gefunden haben, mit Nutzen für alle Beteiligten Schlüsse für die Arbeit und Planung in der
Zukunft gezogen werden. Wir hoffen und wünschen, daß der Jahresbericht 1953 dieser doppelten
Aufgabe in hohem Maße gerecht werden möge.

In das erste Vierteljahr der Berichtszeit fällt der Abschluß der umfangreichen Arbeiten deı
Rentenumrechnung, die durch das „Saarknappschaftsgesetz“ vom 11. 7. 1951 (ABl. S. 1099) und das
„Gesetz über die Neuordnung der Rentenberechnung und über sonstige Änderungen in den Rentenversicherungen
 der Arbeiter und Angestellten” vom 2. 2. 1952 (ABl. S. 222) ausgelöst worden war
und die in einem Zeitraum von rund 18 Monaten (mit zeitweiligen Unterbrechungen) einschließlich
der Fälle der innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Wanderversicherung zu Ende geführt werden
konnte.

Am 20. 6. 1952 hatte der Landtag des Saarlandes ein Gesetz über eine besondere Fürsorge
für Versicherte bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes (ABl. S. 698)
beschlossen. Da die Durchführung des Gesetzes in der Praxis in einigen Bestimmungen Unklarheiten
aufzeigte und Schwierigkeiten mit sich brachte, war von den Versicherungsträgern alsbald eine Än:-derung
 und Ergänzung des Gesetzes angeregt worden. Dieses AÄnderungsgesetz erschien unter deı
Bezeichnung „Gesetz Nr. 397 zur Änderung des Gesetzes Nr. 345 über eine besondere Fürsorge füı
Versicherte bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung außerhalb des Saarlandes vom 20. 6
1952 (ABl. S. 6981 vom 10. 7. 1953” (ABIL. S. 522).

Nach vorheriger Ermittlung der Höhe aller von der CAN seit dem 1. 7. 1952 im Saarland gezahlten
 Renten (rund 6.000 Fälle) konnte im Oktober 1953 mit der Festsetzung bzw. Neuberechnung
der Fürsorgeleistungen begonnen werden. Bis zum Ende des Berichtsjahres war in rund 3.800 Fällen
ein neuer Fürsorgebescheid erteilt worden.

Durch das Gesetz Nr. 372 vom 10. 4. 1953 über die Gewährung einer einmaligen Zulage in deı
gesetzlichen Rentenversicherung (ABl. S. 314) wurde den Leistungsempfängern der gesetzlichen Renten-
 und Pensionsversicherung im Monat Mai 1953 eine einmalige Zulage zu den Renten qewährt.
Diese betrug

2.000 Frs. für Rentner,
1.500 Frs. für Witwen
1.000 Frs. für Waisen.

Vom 1. 7. 1953 ab sind die Waisenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung gemäß
Beschluß des Landtages des Saarlandes vom 10. 6. 1953 auf 3.200 Frs. erhöht worden. Durch diesen
Beschluß wurden die Waisenrenten der knappschaftlichen Rentenversicherung auf die Höhe der Mindestwaisenrenten
 der Invalidenversicherung gebracht.
            
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