Full text : 1952 (0085)

Durch Gesetz vom 18.6. 1952 (ABl. Seite 662) wurden in der gesetzlichen Renten- und Pensionsversicherung
 vorläufige Rentenzulagen eingeführt. Diese Rentenzulagen werden laufend ab 1.1.1952
gewährt, und zwar

für Rentner
für Witwen
für Waisen

‚000 Frs. monatlich
500 Frs. monatlich
100 Fre. monatlich

Sie gelten als vorläufige Zahlung und sollen bei einer zukünftigen Verbesserung der Leistungen
lurch eine prozentuale Rentenerhöhung voll angerechnet werden

Der Beitrag zur knappschaflichen Krankenversicherung gemäß $ 74 SKG — zuletzt festgesetzt durch
5 24 des Gesetzes über Änderungen in der Sozialversicherung, Arbeitslosenversicherung und Kasse
für Familienzulagen vom 14. 12. 1950 (ABl. 1951 S, 115) — beträgt in Hundertsätzen des beitragspflichtigen
 Entgelts für:

. Arbeiter

).

Angestellte, deren Gehalt bei Erkrankungen
nicht weitergezahlt wird,

3.

Angestellte, deren Gehalt bei Erkrankung
weitergezahlt wird.

Versicherte

EZ

in

5%

Arbeitgeber

5 9

a

il

1

insgesamt

7 9

33

5,5%

Der Beitragsbemessung wird ab 1. 6. 1951 der Entgelt bis zu 39 000 Frs, monatlich zu Grunde gelegt
(Plafond).

in der knappschaftlichen Krankenversicherung haben im Jahre 1952 betragen (einschl. der Krankenversicherung
 der Rentner):

die Einnahmen
die Ausgaben

2 734 085 906 Frs.
2 424 630 643 Frs.

Der knappschaftlichen Krankenversicherung (einschl, der knappschaftlichen Krankenversicherung der
Rentner), haben anaehört:

am 1, 1.1952
am 31. 12. 1952

126 007 Versicherte
127 515 Versicherte

in der knappschaftlichen Rentenversicherung stellt sich der Beitrag bei einem Plafond von ebenfalls.
39 000 Frs. monatlich vom 1.6. 1951 ab

für den Arbeitgeber
für den Arbeitnehmer
zusammen

auf 14 v.H.
auf 9 v.H.
auf 23 v.H.

des beitragspflichtigen Entgelts.

An die Stelle der mit dem 31. 5. 1951 weggefallenen Beitragsleistung des Staates sind der Staatszuschuß
 und die Staatsgarantie gemäß $ 78 des Saarknappschaftsgesetzes getreten. Der Staatezuschuß
ist auf 52 % der Rentenlast festgesetzt
            
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