Full text : 1950 (0083)

In fortgesetzten Verhandlungen wurde zunächst erreicht, daß die Regierung des Saarlandes
jer knappschaftlichen Rentenversicherung erst einen einmaligen und dann einen laufenden Zuschuß
zur Verfügung stellte, Die Zuschüsse der Regierung des Saarlandes betrugen für die Monate September
 und Oktober 1945 je 2 Millionen Mk. und für die Zeit ab 1. 11. 1945 bis 20. 11. 1947 monatlich
2,5 Millionen Mk, Damit war die Grundlage gegeben, mit Hilfe dieses Zuschusses und der sonstigen
Einnahmen die Rentenzahlung neu zu ordnen,‘ zumal jetzt -auch die Belegschaftszahl der Saargruben
im Ansteigen begriffen war.

Durch die Kriegsereignisse waren die Knappschaftskrankenhäuser, der Hartungshof und das
Verwaltungsgebäude mehr oder weniger stark in Mitleidenschaft gezogen worden; die knappschaftliche
 Augenklinik in Saarbrücken war gänzlich zerstört. Nachdem die vielen Schäden baulicher Art
zunächst behelfsmäßig behoben waren, um keine Unterbrechung der Betriebstätigkeit eintreten zu las:
sen, wurde auch auf baulichem Gebiet ein systematischer Wiederaufbau betrieben.

Nach Kriegsende gehörte das Saarland zunächst zur französischen Besatzungszone, wurde
aber durch Erlaß vom 31. 7. 1945 aus dieser herausgelöst. Dadurch ergab sich die Notwendigkeit, im
Saarland eigene, selbständige Verwaltungseinrichtungen auch auf dem Gebiete der Sozialversicherung
zu schaffen und die entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen zu treffen. Durch Verordnung des Regierungspräsidiums
 Saar vom 4. 12. 1945 (ABl. S. 61) wurde zur Durchführung der knappschaftlichen
Versicherung im Saarland die Saarknappschaft mit dem Sitz in Saarbrücken als eine mit Rechtsfähigkeit
 ausgestattete Körperschaft des öffentlichen Rechts neu errichtet.

in der Folgezeit sind bis zur Währungsumstellung größere gesetzliche Änderungen grundsätzlicher
 Natur auf dem Gebiete des Knappschaftsrechts nicht erfolgt. Das Schwergewicht der Bemühungen
 aller Beteiligten war darauf gerichtet, die noch bestehenden Leistungskürzungen aufzuheben
ınd die Folaezustände des Krieges zwar langsam, aber stetig zu mildern und zu überwinden.

Am 20. November 1947 wurde im Saarland die französische Währung eingeführt. Die Knappschaftsversicherung
 blieb in ihrer alten Form weiter bestehen. Die Leistungen wurden in die französische
 Währung umgestellt und seitdem wiederholt erhöht. Dies war notwendig, um sie den veränderten
 wirtschaftlichen Verhältnissen, vor allem den steigenden Preisen, anzupassen.

Zur Zeit der Währungsumstellung war der Beitrag zur knappschaftlichen Krankenversicherung
auf 6 % des beitragspflichtigen Entgelts festgesetzt worden, wovon 4 % zu Lasten des Arbeitgebers
und 2 % zu Lasten der Arbeitnehmer gingen. Ab 1. 1. 1951 wurde der Beitrag des Arbeitgebers auf
5 % erhöht.

Jer Plafond hat sich einige Male geändert. Er betrug
ab 20. 11. 1947 25.000 Frs.
ab 1. 1. 1951 30.000 Frs.

Soweit die Leistungen der knappschaftlichen Krankenversicherung in Frage kommen, muß darauf
 hingewiesen werden, daß die Sachleistungen (Ärztl. Behandlung, Krankenhausbehandlung, Arzaeien
 usw.) in der Hauptsache von den Preisverhältnissen abhängen, während die Barleistungen
‚Krankengeld, Sterbegeld, Wochenhilfe usw.) sich nach den beitragspflichtigen Entgelten richten. In
beiden Faktoren war während der Berichtszeit ständig eine Steigerung zu verzeichnen; ferner hat die
Zahl der Versicherten nicht unerheblich zugenommen. Infolgedessen sind sowohl die Einnahmen als
auch die Ausgaben beträchtlich angewachsen, Die finanzielle Bedeutung der knappschaftlichen Krankenversicherung
 ergibt sich aus den Summen, die umgesetzt wurden. Es haben betragen:

im Jahre '
1948
1949
1950

die Einnahmen
243.884 14
„72 199°
„55

die Ausgaben
885.277.000 Frs.
33.449.000 Frs.
520.211.000 Frs.

Der knappschaftlichen Krankenversicherung haben angehört:
7” 889 Versicherte
1 Versicherte
„2.248 Versicherte
130.819 Versicherte

in der knappschaftlichen Krankenversicherung konnten trotz der besonderen Gesundheitsgefahren
 für den Beramann und der dadurch bedingten erhöhten Ausqaben neben den gesetzlichen Regel-
            
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