Sterbegeld.
An Sterbegeldern wurden gezahlt:
Arbeiter-Krankenkasse
ür 140 verstorbene Mitglieder . 108 516,75 F:
132 » Frauen . . 84180,— „.
605 % Kinder . .181860,— „-Angestellten-Krankenkasse
x verstorbene Mitglieder . 12750,— Frs,
; » Frauen. .. 9520,— „5;
6 . Kinder ... 5046,— „-Entscheidungen
über die Ansprüche,
Gegen Bescheide des Knappschaftsvorstandes in Angelegenheiten der Krankenkasse wurde
n 9 Fällen Berufung beim Knappschaftsoberversicherungsamt Saarbrücken eingelegt. Zugunsten
les Versicherungsträgers wurden 3 Fälle, des Versicherten 1 Fall, durch Anerkenntnis oder Verleich
3 Fälle und auf andere Weise 1 Fall erledigt. 1 Berufung blieb unerledigt. Revision beim
Liandesversicherungsamt für das Saargebiet zu Saarlouis wurden in 2 Fällen seitens der Versicherten
»ingelegt. 1 Fall wurde zu Gunsten des Versicherten entschieden. 1 Fall blieb unerledigt. Die
Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beliefen sich auf 492,55 Frs.
B. Leistungen der Pensionskasse.
. Arbeiter-Pensionskasse.
Fortlaufende Leistungen.
a) Invalidenpensionen.
{m Jahre 1933 sind an satzungsmäßigen Invalidenpensionen gezahlt:
ı. volle Jahrespensionen (für 12 Monate). ....000.000000000 000008 0 0 0 0 4 4 4 4 + + 25249,
2. aus dem Zugang von 1116 Invaliden mit 10125 Monaten berechnete volle Jahrespensionen . 844,
3. aus dem Abgang von 946 Invaliden mit 4331 Monaten berechnete volle Jahrespensionen .. 361,
zusammen. . . . 26454
volle Jahrespensionen (einschl. Zulagen) mit 67512 715,29 Frs,
nıithin im Durchschnitt auf den Kopf 2552.08 Frs
bh) Witwenpensionen.
An satzungsmäßigen Witwenpensionen wurden gezahlt:
|. volle Witwenpensionen (für 12 Monate) ..:........ BA 7. 10159,
2. aus dem Zugang von 638 Witwen mit 5263 Monaten berechnete volle Witwenpensionen . 439,
3. aus dem Abgang von 553 Witwen mit 2658 Monaten berechnete volle Witwenpensionen. 221,
zusammen . . . . 10819
volle Jahrespensionen (einschl. Zulagen) mit 12956 939.78 Frs oder auf den Kopf 1197.61 Frs.
c) Waisengelder.
Gemäß 8 114 p der Satzung in der Fassung des IlI. Nachtrages ruht das Waisengeld
Jeim Zusammentreffen mit einer Waisenrente aus der Invaliden- oder Angestelltenversicherung,
soweit es den Betrag aus der anderen Versicherung nicht übersteigt. Es wurden daher mit Wirkung
vom 1. Januar 1932 fast sämtliche Waisengelder zum Ruhen gebracht. Zur Auszahlung gelangen
nur noch diejenigen Waisengelder, neben denen eine Waisenrente nicht gezahlt wird.
Insgesamt wurden im Jahre 1933 an Waisenveldern noch 16558.78 Frs gezahlt.