b) Witwenpensionen.
An satzungsmäßigen Witwenpensionen wurden gezahlt:
i. volle Witwenpensionen (für 12 Monate) ., .... „0. 9910
2, aus dem Zugang von 612 Witwen mit 4592 Monaten berechnete volle Witwenpensionen, 383
3. aus dem Abgang von 420 Witwen mit 2225 Monaten berechnete volle Witwenpensionen . 185
ZUsammen. . +. 10.478
volle Jahrespensionen (einschl, Zulagen) mit 9839727,60 Frs oder auf den Kopf 939,08 Frs,
c) Waisengelder.
An satzungsmäßigen Waisengeldern gelangten zur Auszahlung:
|. volle Waisengelder (für 12 Monate) ..... 00000004 3468
2. aus dem Zugang von 882 Waisen mit 5615 Monaten berechnete volle Waisengelder . . +68
3. aus dem Abgang von 1342 Waisen mit 8870 Monaten berechnete volle Waisengelder . . 739
zusammen. . . 4675
volle Jahreswaisengelder (einschl. Zulagen)
mit 1617 534,05 Frs, das ist auf den Kopf 345,99 Frs.
Somit beträgt die Gesamtausgabe an laufenden Leistungen im Berichtsjahre :
23009 volle Invalidenpensionen mit 50834779,70 Frs oder auf den Kopf 2209,34 Frs,
10478 „ Witwenpensionen 983972760 „ x» nm » 939,08 „,
4675 „ Waisengelder Rn 1617534,05 » n nn ” 345,99 „,
zusammen 38 162 volle Jahresleistungen mit 62292041,35 Frs oder auf den Kopf 1632,31 Frs.
Im Vorjahre wurden geleistet:
38171 volle Jahresleistungen mit 59909091,50 Frs oder auf den Kopt. .
Es sind im Berichtsjahre also weniger:
9 volle Tahresleistungen.
1569.49 Frs.
Einmalige Leistungen.
a) Begräbnisbeihilfen.
An Begräbnisbeihilfen wurden gezahlt:
für 666 verstorbene Berginvaliden ..... 0...
, 662 „ Ehefrauen von Berginvaliden und Witwen
58 ” Kinder %
361 309,35 Frs,
243 160,—
N 10600,—
zusammen. . . 61506935 Frs.
b) Außerordentliche Unterstützungen.
An außerordentlichen Unterstützungen wurden bewilligt:
an 355 Bedürftige . ..0.0.0000000 0008 8 RK HR „ . zusammen 28 190,— Frs.
Die Ausgabe an laufenden außerordentlichen Unterstützungen betrug 1462,40 Frs.
Sonstige Leistungen,
Schulkosten.
Für Volksschulzwecke wurden im Jahre 1930 gezahlt:
|. Für Lieferung der Schulbücher . .....0.0.+0040+ +++ . 379 163,65 Frs., 145380,40 RI,
2. an Barentschädigungen für die Kinder der in nicht eingesprengelten
Ortschaften wohnenden Knappschaftsmitglieder . 128,05 „ , 21— 2.
zusammen . 379 291.70 Frs., 145 401,40 RM.