Full text : Abkommen zwischen dem Arbeitgeberverband der Saarindustrie einerseits, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-Verband und dem Gewerkverein der Metallarbeiter H.-D. andererseits über die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeiter in der Hütten- und Metallindustrie des Saarlandes, sowie bei den Westdeutschen Kalk- und Cementwerken und aller Arbeiter der Glasindustrie des Saarlandes, soweit letztere nicht unter das Sonderabkommen für Glashüttenarbeiter

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C. Bestimmungen für Alkkordarbeiter:

1. Jeder in Akkord arbeitende Arbeiter erhält
vor Beginn der Arbeit Kenntnis durch Akkordzettel
oder durch Anschlag von der Art der Arbeit, der
Stückzahl und dem Preise.
—A
neuen oder umgeänderten Akkorden die Bekanntgabe
über den Akkord nicht rechtzeitig, so wird die Arbeit zu
seinem bisherigen durchschnittlichen Akkordverdienst her—
gestellt

3. Für jede Arbeiterkategorie sind Akkordricht—
löhne unter Berücksichtigung der örtlichen Verhält—
nisse festzusetzen, die der Leistung eines mittleren Ar—
beiters bei normaler Arbeit entsprechen und bei Mehr—
oder Minderleistung je nach Leistung überschritten oder
unterschritten werden.
4. Entstehen über die Höhe eines Akkordes Strei—
tigkeiten, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Rich—
tigkeit des Akkordes nachzuweisen. Erklärt sich der
Arbeiter mit dem Nachweis nicht für befriedigt, so
wird eine Kommission, bestehend aus einem Arbeiter—
ausschußmitglied und zwei älteren Arbeitern des be—
treffenden Faches, welche der Beschwerdeführer selbst
bestimmt, gehört und darauf von der Betriebsleitung
der Fall entschieden.
5. Die Verteilung der Gruppenakkorde erfolgt
durch die Betriebsleitung entsprechend der Leistung
der einzelnen Arbeiter. Erklärt sich ein Arbeiter mit
der Verteilung nicht einverstanden, so wird eine Kom—
            
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