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Während der Ferien wird in der Hüttenindustrie
der Lohn für unproduktive Schichten, wo ein solcher
nicht festgesetzt ist, der Stundenlohn und in der
wveiterverarbeitenden Industrie für Akkord-Arbeiter
der Akkordrichtlohn, für Lohnarbeiter ihr Stunden—
lohn vergütet.
2. Kriegsbeschädigte, die auf Grund ihrer Kriegs—
beschädigung Renten empfangen, erhalten schon dann
2 Tage Urlaub, wenn sie am 1. April dieses Jahres
bei der Firma tätig waren.
3. Nicht genommener Urlaub wird nicht ent—⸗
schädigt. Feierschichten ohne genügende Entschuldi—
gung werden auf den Urlaub angerechnet und zwar
ohne Entgelt. Aussetzungen durch Krankheit, Be—
triebsstörungen oder Kriegsdienst gelten nicht als
Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses.
4. Die Zeit des Antritts der Ferien wird von
der Betriebsleitung bestimmt unter möglicher Berück⸗
zichtigung der einzelnen Wünsche der Arbeiter.
5. Wird mit Zustimmung des Arbeitnehmers der
Sonntag als Urlaubstag gerechnet, so wird der Sonn—
tag ohne Zuschläge gezahlt. Bei Arbeitern, die regel—
mäßig Sonntagsschicht verfahren, rechnet der Sonn—
tag, aäan dem sie zur Arbeit verpflichtet wären, als
normaler Arbeitstag. (Dies gilt z. B. für die Wechsel⸗
schicht an Hochöfen, Kokereien uswe)
6. Während des Urlaubs darf keine andere Lohn—
arbeit übernommen werden. Bei Zuwiderhandlungen
fällt der während des Urlaubs zu zahlende Lohn aus,