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JOneretstsdiul, 28
SaοÜ,
II. Cohnzahlungen.
1. Die Lohnzahlung erfolgt spätestens 14—
tägig oder einhalbmonatlich der Arbeitsordnung ent—
sprechend.
2. Auf den Lohnausweisen muß die Zahl der
Lohn⸗ und Akkordstunden, ebenso der Lohn⸗- und
Akkordyerdienst und die Abzüge ersichtlich sein.
LDI. Ferien.
1. Ferien erhält jeder Arbeitnehmer nach boll
endetem 21. Lebensjahre, der am 1. April eines
Jahres mindestens 3 Jahre ununterbrochen bei einer
dem Arbeitgeberverband angeschlossenen Firma,
darunter das letzte Jahr ununterbrochen bei seiner
Firma tätig war. Der Urlaub wird nach der Dauer
der ununterbrochenen Dienstzeit bei der letzten Firma
bemessen und beträgt:
Nach mindestens 1jähriger ununterbrochener
Dienstzeit und vollendetem 21. Lebensjahre
2 Arbeitstage,
nach mindestens 3jähriger ununterbrochener
Dienstzeit und vollendetem 23. Lebensjahre
4 Arbeitstage,
nach mindestens 5jähriger ununterbrochener
Dienstzeit und vollendetem 25. Lebensjahre
sß Arbeitstage.
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