IJ. Arbeitszeit.
1. Die tägliche reine Arbeitszeit beträgt 8
Stunden. Die 48-Stundenwoche soll nicht über—
schritten werden.
2. Ausnahmen sind nur gestattet, wenn sie
zur Aufrechterhaltung des regelmäßigen Betriebes
unbedingt notwendig sind. In allen Fällen, in denen
es sich um die Vermehrung der Erzeugung handelt,
bedarf es der Zustimmung des Arbeiterausschusses.
3. Für alle über die regelmäßige achtstündige
Arbeitszeit hinausgehenden Arbeiten ist ein Zuschlag
zu zahlen. (Siehe Ziffer V.)
4. Arbeitspausen (Frühstücks-- Mittags⸗ und
Vesperpausen) gehören nicht zur Arbeitszeit und
bleiben bei' der Lohnberechnung unberücksichtigt. Be—
legschaften, die in gleichgeteilter unnnterbrochener
Achtstundenschicht arbeiten, erhalten Gelegenheit zur
Einnahme eines Imbisses bis zur Dauer einer
Viertelstunde.
5. Dem Ablöser ist die Arbeit ordnungsmäßig
gu ubergeben.