Full text : Abkommen zwischen dem Arbeitgeberverband der Saarindustrie einerseits, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-Verband und dem Gewerkverein der Metallarbeiter H.-D. andererseits über die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeiter in der Hütten- und Metallindustrie des Saarlandes, sowie bei den Westdeutschen Kalk- und Cementwerken und aller Arbeiter der Glasindustrie des Saarlandes, soweit letztere nicht unter das Sonderabkommen für Glashüttenarbeiter

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4. Gelernte Arbeiter sind alle diejenigen, die eine
geordnete Lehrzeit durchgemacht haben und diejenigen
Arbeiter, die vom Arbeitgeber als solche anerkannt werden

Als angelernte Arbeiler gellen alle Maschinenarbeiter,
 wenn sie ein Jahr ihre Arbeit verrichten. Ferner
Handgußputzer, Maschinenformer, Kranführer, Maschinisten,
Heizer, Schmelzer, Härter, Hammerführer, Hilfsschlosser,
Nieter und Zuschläger sowie angelernte Kernmacher,
Zusammenbauer, Vorhalter und Kistenschreiner, ebenso
—— Leute, die zu einem bestimmten Zweck mindeslens
1 Jahr lang angelernt worden sind.

Alle übrigen Arbeiter sind ungelernte Arbeiter, auch
diejenigen Maschinenarbeiter; welche Gach kurzer Unter—-weisung
 durch einen anderen ungelernten Arbeiter erfetzt
werden können.

Als Lohn für unproduktive Schichten gilt:

J. auf den Hüttenwerken 800/0 des produktiven Lohnes,
für Urlauber dagegen 900/5 des Produktiven Lohnes,

2. in der weilerverarbeitenden Industrie der Akkordrichtlohn
 bezw. der Zeitlohn.

Weibliche Arbeiter erhalten die Sätze der Hilfsarbeiter
(ungelernten Arbeiter) mil der Maßgabe, daß der mit dem
18. Lebensjahre erreichle Lohn als Höchstlohn gilt.
            
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