Full text : Abkommen zwischen dem Arbeitgeberverband der Saarindustrie einerseits, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-Verband und dem Gewerkverein der Metallarbeiter H.-D. andererseits über die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeiter in der Hütten- und Metallindustrie des Saarlandes, sowie bei den Westdeutschen Kalk- und Cementwerken und aller Arbeiter der Glasindustrie des Saarlandes, soweit letztere nicht unter das Sonderabkommen für Glashüttenarbeiter

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Erläuterungen
zu den Cohntafeln.

1. Zulagen und Prämien aller Art, die bisher
gewährt wurden, fallen fort.
Auf den Werken, die in Tabelle B genannt sind,
werden bestehende Kinderzulagen zum Einheilssatze
von M 15,— vom ditten Kinde ab weitergewährt.
2. Für Invalide werden die Löhne entsprechend
der Arbeilsleissung nach Anhörung des Arbeiterausschusses
festgesetzt. Renten aller Art werden nicht angerechnet.
3. Das Abkommen gilt nicht für die Wirlschaftsbetriebe
 (Kand und Forstwirlschaft, Speiseanstalten, Schlafhäuser
 und ähnliche). Die darin beschäftigten, sowie alle
in Abkommen nicht' genannten, in den Werken und
Rebenbetrieben fkätigen Arbeiter erhalten eine Erhöhung
ihrer Löhne vor Inkrafttreten des Vertrages nach Einrechnung
 aller Zulagen und zwar:
bei einem Alter von Infeen und darüber — 0,20
21-24, 0185
5 „untfer 21 und Arbeiferinnen, 0,10
pro Stunde.

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