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Erläuterungen
zu den Cohntafeln.
1. Zulagen und Prämien aller Art, die bisher
gewährt wurden, fallen fort.
Auf den Werken, die in Tabelle B genannt sind,
werden bestehende Kinderzulagen zum Einheilssatze
von M 15,— vom ditten Kinde ab weitergewährt.
2. Für Invalide werden die Löhne entsprechend
der Arbeilsleissung nach Anhörung des Arbeiterausschusses
festgesetzt. Renten aller Art werden nicht angerechnet.
3. Das Abkommen gilt nicht für die Wirlschaftsbetriebe
(Kand und Forstwirlschaft, Speiseanstalten, Schlafhäuser
und ähnliche). Die darin beschäftigten, sowie alle
in Abkommen nicht' genannten, in den Werken und
Rebenbetrieben fkätigen Arbeiter erhalten eine Erhöhung
ihrer Löhne vor Inkrafttreten des Vertrages nach Einrechnung
aller Zulagen und zwar:
bei einem Alter von Infeen und darüber — 0,20
21-24, 0185
5 „untfer 21 und Arbeiferinnen, 0,10
pro Stunde.
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