Full text : Abkommen zwischen dem Arbeitgeberverband der Saarindustrie einerseits, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-Verband und dem Gewerkverein der Metallarbeiter H.-D. andererseits über die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeiter in der Hütten- und Metallindustrie des Saarlandes, sowie bei den Westdeutschen Kalk- und Cementwerken und aller Arbeiter der Glasindustrie des Saarlandes, soweit letztere nicht unter das Sonderabkommen für Glashüttenarbeiter

— 13 —

Xx. Schlußzbestimmung,

Dieses Abkommen ist bindend für beide Teile und
kann mit einer dreimonatlichen Frist auf den Schluß
eines jeden Kalendermonats nur von den vertragschlie—
ßenden „Parteien gekündigt werden.

Dieses Abkommen tritt am 1. September 1919
in Kraft.

Saarbrücen, den 18. Oktober 1919

Arbeitgeberverbaud der Saarindustriec

Deutscher Metallarbeiterverbaud

Christlicher Melallarbelterverband
Gewertverein der Metallarbeiter 8. D.

Dem Abkommen angeschlossen, haben sich die
veiterhin in Betracht kommenden Berufsverbände
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.