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Xx. Schlußzbestimmung,
Dieses Abkommen ist bindend für beide Teile und
kann mit einer dreimonatlichen Frist auf den Schluß
eines jeden Kalendermonats nur von den vertragschlie—
ßenden „Parteien gekündigt werden.
Dieses Abkommen tritt am 1. September 1919
in Kraft.
Saarbrücen, den 18. Oktober 1919
Arbeitgeberverbaud der Saarindustriec
Deutscher Metallarbeiterverbaud
Christlicher Melallarbelterverband
Gewertverein der Metallarbeiter 8. D.
Dem Abkommen angeschlossen, haben sich die
veiterhin in Betracht kommenden Berufsverbände