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beitsordnung können sie wie jeder andere Arbeiter
entlassen werden. Beschwerdeinstanz ist in diesem Fall
der gesetzliche Schlichtungsausschuß.
3. Sonderabmachungen sind unzulässig.
4. Bestehen bei Abschluß dieses Abkommens in
einem Betriebe bessere Verhältnisse, als sie durch dieses
Abkommen festgelegt werden, so bleiben sie weiter
bestehen.
5. Die Bestimmungen der Arbeitsordnung der
einzelnen Werke dürfen mit den Bestimmungen dieses
Abkommens nicht im Widerspruch stehen. Ist dies der
Fall, so gilt dieses Abkommen.
IX. Uebergangsbestimmungen.
1. Alle Zeitlohnarbeiter erhalten auf ihre Ver—⸗
dienste vor Inkrafttreten des Vertrages nach Einrech—
nung aller Zulagen
bei einem Alter von 25 Jahren und darüber Mk. 0.20
21- 24 Jahren Mk. 0.15
Mk. 0.10
Lohnerhöhungen pro Stunde, sofern nicht diese Ver—
dienste die Tariflöhne einschließlich der neuen Kinder—
zulage bereits 2000 übersteigen bezw. durch diese Er—
höhung überschreiten und sofern nicht durch den Tarif
bereits höhere Steigerungen gewährt werden.
2. Für Akkordarbeiter gilt bei gleicher Arbeits—
leistung wie bisher sinngemäß das Gleiche.
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„unter 21 Jahren und
weibliche Arbeiter