Full text : Abkommen zwischen dem Arbeitgeberverband der Saarindustrie einerseits, dem Deutschen Metallarbeiterverband, dem Christlichen Metallarbeiter-Verband und dem Gewerkverein der Metallarbeiter H.-D. andererseits über die Arbeits- und Lohnverhältnisse der Arbeiter in der Hütten- und Metallindustrie des Saarlandes, sowie bei den Westdeutschen Kalk- und Cementwerken und aller Arbeiter der Glasindustrie des Saarlandes, soweit letztere nicht unter das Sonderabkommen für Glashüttenarbeiter

Seitens der vertragschließenden Parteien dürfen keiner—
lei Druckmittel angewendet werden, um Arbeiter für
den Anschluß an einen bestimmten Verband zu ver—
anlassen

B. Entlassungen von Arbeitskräften dürfen nicht
stattfinden wegen der

a) Zugehörigkeit zu den vertragschließenden Or—
gantsationen,

b) Werbearbeit und Betätigung für diese Organi—
sationen außerhalb der Betriebe. Die Werbearbeit
innerhalb des Werkes und das Einkassieren der Bei—
träge für die Organisation während der Arbeitszeit
ist unzulässig.

VIII. Allgemeines.

1. Jedem Arbeiter wird das nötige Werkzeug
bis auf Zollstöcke kostenlos gestellt. Der Arbeiter hastet
jür die ihm übergebenen Werkzeuge in vollem Maße
und muß sich jederzeit einer diesbezüglichen Kontrolle
unterwerfen. Wird mit Zustimmung der Firma eigenes
Werkzeug benutzt, so ist dafür eine Entschädigung zu
zahlen. die der freien Vereinbarung unterliegt.

2. Vertrauenspersonen der vertragschließenden
Gewerkschaften, d. h. die Mitglieder der Arbeiteraus—
schüsse dürfen wegen ihrer Eigenschaft als Vertrauens—
mann nicht entlassen werden. Aus Gründen der Ar—
            
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