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VI. Schlichtung von Streitigkeiten.
Streitigkeiten, die aus der Durchführung des Ab—
kommens entstehen, sind zuerst durch Verhandlungen
zwischen Betriebsleitung und Arbeiterausschuß zu
regeln. Soweit sie unter Hinzuziehung des Arbeiter—
ausschusses nicht beseitigt werden, unterliegen sie der
Entscheidung eines Schlichtungsausschusses.
VII. Arbeĩitsgemeinschaft.
1. Die vertragschließenden Organisationen bilden
eine Arbeitsgemeinschaft.
2. Die Arbeitsgemeinschaft soll die Fragen wirt—
schaftlicher und sozialer Natur, welche Arbeitgeber und
Arbeitnehmer betreffen, beraten und soweit als mög—
lich lösen.
3. Die Arbeitsgemeinschaft kann von den ver—
tragschließenden Parteien als Vermittlungsinstanz
zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer angerufen
werden.
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4. Die Tätigkeit der Arbeitsgemetnschaft wird durch
eine aufzustellende Geschäftsordnung geregelt
5. Die Arbeitsgemeinschaft erkennt folgende Ab—
machungen an:
A. Die Gewerkschaften werden als berufene Ver—
treter der Arbeiterschaft anerkannt. Eine Beschränkung
der Koalitionsfreiheit der Arbeiterschaft ist unzulässig.