Luxemburg, hatte. Schliesslich wurden jedoch all die Kleinigkeiten überwunden, welche im Wege
standen. Am 18. Juni 1866 unterzeichnete König Wilhelm von Preussen unter Gegenzeichnung
durch den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten von Itzenblitz und den Minister
des Innern Grafen zu Eulenburg den Königlichen Erlass der Genehmigung des Grunderwerbs in
Südwestpreussen. Er lautete:
„Auf Ihren Bericht vom 8. Juni d.J. will Ich der „Luxemburger Bergwerks- und
Saarbrücker Eisenhüttenaktiengesellschaft“ (Societ& anonyme des Mines du Luxembourg et
des forges de Sarrebruck) zu Brüssel zum Erwerbe der in den Gemeinden Malstatt, Burbach
und Russhütte, im Kreise Saarbrücken, Regierungsbezirk Trier, belegenen Grundstücke,
welche in dem hierbei zurückfolgenden „Auszuge aus der Parzellarmutterrolle der Gemeinden
Malstatt, Burbach und Russhütte, enthaltend die unter Artikel 848 eingetragenen Liegen:
schaften der in Burbach wohnenden Saarbrücker Eisenhüttengesellschaft“ vom 14. April 1866
und in dem gleichfalls zurückfolgenden „Verzeichnis von Grundstücken, welche der Saar-
brücker Eisenhüttengesellschaft eigentümlich zugehören, aber auf deren Namen in der
Katastermutterrolle noch nicht eingetragen sind“, vom 12. April 1866 einzeln aufgeführt
sind, Meine landesherrliche Genehmigung hierdurch erteilen.
Berlin, den 18. Juni 1866.
gez.: Wilhelm,
gegengez.: Graf von Itzenblitz,
Graf von Eulenburg
Diesem Erlasse folgte am 30. Juni desselben Jahres die Konzession zum Geschäftsbetriebe
in den Königlich Preussischen Staaten, mit folgendem Wortlaut:
„Der Luxemburger Bergwerks- und Saarbrücker Eisenhüttengesellschaft (Societe anonyme
des Mines du Luxembourg et des forges de Sarrebruck) zu Brüssel wird die Konzession
zum Geschäftsbetriebe in den Königlich Preussischen Staaten aufgrund der Allgemeinen
Gewerbeordnung vom 17, Januar 1845 und des Gesetzes vom 22 Juni 1861 hiermit
unter nachfolgenden Bedingungen erteilt:
1 Das Statut ist im Original und in der Uebersetzung aufkosten der Gesellschaft
in dem betreffenden Amtsblatte zu veröffentlichen.
2. Für jede Ergänzung oder Abänderung des Statuts ist die Zustimmung der
Königlich Preussischen Staatsregierung nachzusuchen und dieselbe nach erhaltener
Zustimmung wie das Statut zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
3. Die Gesellschaft ist verpflichtet, für ihre Geschäfte in Preussen im Geschäftslokale auf
ihrer Hütte zu Burbach bei Saarbrücken, Regierungsbezirk Trier, Domizil zu nehmen,
von diesem Domizil aus regelmässig ihre Verträge mit Inländern abzuschliessen
und einen dort domizilierten Generalbevollmächtigten zu ernennen.
Wegen aller aus ihren Geschäften mit Inländern entstehenden Verbindlichkeiten
nat die Gesellschaft als beklagte bei den Gerichten ihres Domizils Recht zu nehmen,
Der Königlichen Regierung in Trier ist in den drei ersten Monaten eines jeden
Geschäftsjahres, welches mit dem 1. August beginnt, die Generalbilanz der Gesell.
schaft und eine Spezialbilanz ihrer Geschäftsniederlassung in Preussen einzureichen,
in welcher letzteren das in Preussen befindliche Activum gesondert von den übrigen
Activis nachzuweisen ist. Der Königlichen Regierung bleibt vorbehalten, hinsichtlich
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