Full text: Die Burbacherhütte 1856 - 1906

Viktor Tesch, Emanuel Tesch, die Gesellschaft A. Metz & Cie. und Francois Berger Sohn mit je 183 
P. Giraud & Cie. und Labbe£ & Legendre mit je 167, H. Tremouroux mit 164, Hy. de Haussy 
mit 126, Ernst Ziane mit 120, C. Biourge, Paul de Brachefontaine, Frau Grawhez-Dumont und 
Z. D. Arrigade mit je 110 und Krewincke] mit 100, so dass diese 16 Aktionäre zusammen mit 
2543 Aktien die Mehrheit darstellten. Ein grosser Teil der übrigen Aktien war im Besitze ihrer 
Familienangehörigen. So erschienen in dem Verzeichnis der Aktionäre fünf Träger des Namens Tesch, 
vier Träger des Namens Ziane, zwei Berger, drei Thibaut und zwei Tremouroux. Ausser den 4400 
Aktien, deren Gegenwert die eingebrachten Besitztitel darstellten, hatten die 80 Aktionäre nach dem 
Verhältnisse ihrer Beteiligung noch 880 Aktien gezeichnet und die Beträge auf sie eingezahlt. Somit 
»lieb das vorhandene Mehrheitsverhältnis auch nach der Erhöhung des Aktienkapitales und auch nach 
der bald darauf erfolgenden Ausgabe der letzten 720 Aktien, welche ebenfalls nach dem bestehenden 
Besitzverhältnis vergeben wurden. Die Aktien wurden je nach Wunsch auf den Namen oder auf den Inhaber 
lautend ausgegeben. Ueber den Betrag ihrer Aktien hinaus waren die Aktionäre zu keinen ferneren 
Leistungen verpflichtet. Zur Ausübung des Stimmrechtes in den Generalversammlungen war der 
Besitz von wenigstens 10 Aktien erforderlich. Es kamen bei der Gründung aber nur wenige 
Aktionäre vor, welche unter zehn Aktien hatten. Die Besitzer von 10 Aktien hatten eine Stimme 
und für jede 10 weitere Aktien eine Stimme mehr. Es konnte jedoch niemand mehr als fünf 
Stimmen als Aktionär und 5 Stimmen als Vertreter fremder Aktien haben. Die Befugnisse des Ver- 
valtungsrates und des Aufsichtsrates, welche auch jetzt noch zusammen den Generalrat bildeten, blieben 
ınverändert. Die Gewinnberechnung war satzungsgemäss eine überaus vorsichtige. Dividenden durften 
den Aktionären nur aus dem wirklichen Reinertrage der Geschäfte der Gesellschaft nach Abzug aller und 
edwederLasten und nur bis zum Betrage des Reinertrages ausgezahlt werden. Stellte sich aus einer Bilanz 
der Verlust eines Teiles des ‚Gesellschaftskapitals heraus, so musste dasselbe satzungsgemäss vorab 
lurch die nächstjährigen oder, wenn erforderlich, durch die nachfolgenden Jahresüberschüsse wieder 
vervollständigt werden. Aus den jährlichen Reingewinnen erhielten die Aktionäre zunächst eine Vordivi- 
dende von 50 Francs auf die Aktie, also von 5 v. H. Der dann noch verbleibende Ueberschuss musste 
in folgender Weise verwendet werden. 20 v. H. dienten zur Bildung einer Rücklage, 7 v. H. 
als Tantieme für den Verwaltungsrat und den Aufsichtsrat und 3 v. H. wurden dem Generalrat zur 
Verfügung gestellt zur Belohnung von Diensten, welche der Gesellschaft geleistet worden waren. 
Die übrigen 70 v. H. erst wurden dann noch an die Aktionäre als Ueberdividende verteilt. Die 
Rücklage musste satzungsgemäss mindestens auf 10 v. H. der ausgegebenen Aktien gebracht werden, 
also auf 600000 Francs, eine Vermehrung war jedoch durch Beschluss der Generalversammlung 
zulässig. Die Generalversammlung konnte auch in günstigen Jahren den Vomhundertsatz des 
Jebergewinnes, welcher zu Bildung einer Rücklage diente, erhöhen. Von diesen Bestimmungen 
über die Schaffung einer hohen Rücklage ist noch weit über das satzungsgemässe Mass hinaus 
Gebrauch gemacht worden. Sobald die Rücklage durch teilweise Verwendung derselben unter den 
satzungsgemässen Betrag herabgedrückt wurde, mussten zur Vervollständigung derselben wieder 
Gewinnabzüge stattfinden. Die Rücklage war ausschliesslich dazu bestimmt, für etwaige Verluste und 
.unvorhergesehene Ereignisse aufzukommen und das Gesellschaftskapital vollständig zu erhalten, 
Die bisherigen Verwaltungsräte und Aufsichtsräte blieben zunächst im Amte. Auch sonst blieb 
alles beim alten. Nur die Rechtsform änderte sich. Für die neue Aktiengesellschaft war natürlich 
Aicht nur eine Genehmigung zum Grundstückserwerb im Königreich Preussen, sondern auch eine 
aeue Konzession zum Gewerbebetriebe erforderlich. Beide machten eine Reihe formeller Schwierig- 
keiten, da die Gesellschaft ja nicht nur eine belgische Gesellschaft war, sondern auch einen Teil 
ihrer Liegenschaften und ihres Gewerbebetriebes in einem fremden Lande. dem Grossherzoetum
	        
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