Viktor Tesch, Emanuel Tesch, die Gesellschaft A. Metz & Cie. und Francois Berger Sohn mit je 183
P. Giraud & Cie. und Labbe£ & Legendre mit je 167, H. Tremouroux mit 164, Hy. de Haussy
mit 126, Ernst Ziane mit 120, C. Biourge, Paul de Brachefontaine, Frau Grawhez-Dumont und
Z. D. Arrigade mit je 110 und Krewincke] mit 100, so dass diese 16 Aktionäre zusammen mit
2543 Aktien die Mehrheit darstellten. Ein grosser Teil der übrigen Aktien war im Besitze ihrer
Familienangehörigen. So erschienen in dem Verzeichnis der Aktionäre fünf Träger des Namens Tesch,
vier Träger des Namens Ziane, zwei Berger, drei Thibaut und zwei Tremouroux. Ausser den 4400
Aktien, deren Gegenwert die eingebrachten Besitztitel darstellten, hatten die 80 Aktionäre nach dem
Verhältnisse ihrer Beteiligung noch 880 Aktien gezeichnet und die Beträge auf sie eingezahlt. Somit
»lieb das vorhandene Mehrheitsverhältnis auch nach der Erhöhung des Aktienkapitales und auch nach
der bald darauf erfolgenden Ausgabe der letzten 720 Aktien, welche ebenfalls nach dem bestehenden
Besitzverhältnis vergeben wurden. Die Aktien wurden je nach Wunsch auf den Namen oder auf den Inhaber
lautend ausgegeben. Ueber den Betrag ihrer Aktien hinaus waren die Aktionäre zu keinen ferneren
Leistungen verpflichtet. Zur Ausübung des Stimmrechtes in den Generalversammlungen war der
Besitz von wenigstens 10 Aktien erforderlich. Es kamen bei der Gründung aber nur wenige
Aktionäre vor, welche unter zehn Aktien hatten. Die Besitzer von 10 Aktien hatten eine Stimme
und für jede 10 weitere Aktien eine Stimme mehr. Es konnte jedoch niemand mehr als fünf
Stimmen als Aktionär und 5 Stimmen als Vertreter fremder Aktien haben. Die Befugnisse des Ver-
valtungsrates und des Aufsichtsrates, welche auch jetzt noch zusammen den Generalrat bildeten, blieben
ınverändert. Die Gewinnberechnung war satzungsgemäss eine überaus vorsichtige. Dividenden durften
den Aktionären nur aus dem wirklichen Reinertrage der Geschäfte der Gesellschaft nach Abzug aller und
edwederLasten und nur bis zum Betrage des Reinertrages ausgezahlt werden. Stellte sich aus einer Bilanz
der Verlust eines Teiles des ‚Gesellschaftskapitals heraus, so musste dasselbe satzungsgemäss vorab
lurch die nächstjährigen oder, wenn erforderlich, durch die nachfolgenden Jahresüberschüsse wieder
vervollständigt werden. Aus den jährlichen Reingewinnen erhielten die Aktionäre zunächst eine Vordivi-
dende von 50 Francs auf die Aktie, also von 5 v. H. Der dann noch verbleibende Ueberschuss musste
in folgender Weise verwendet werden. 20 v. H. dienten zur Bildung einer Rücklage, 7 v. H.
als Tantieme für den Verwaltungsrat und den Aufsichtsrat und 3 v. H. wurden dem Generalrat zur
Verfügung gestellt zur Belohnung von Diensten, welche der Gesellschaft geleistet worden waren.
Die übrigen 70 v. H. erst wurden dann noch an die Aktionäre als Ueberdividende verteilt. Die
Rücklage musste satzungsgemäss mindestens auf 10 v. H. der ausgegebenen Aktien gebracht werden,
also auf 600000 Francs, eine Vermehrung war jedoch durch Beschluss der Generalversammlung
zulässig. Die Generalversammlung konnte auch in günstigen Jahren den Vomhundertsatz des
Jebergewinnes, welcher zu Bildung einer Rücklage diente, erhöhen. Von diesen Bestimmungen
über die Schaffung einer hohen Rücklage ist noch weit über das satzungsgemässe Mass hinaus
Gebrauch gemacht worden. Sobald die Rücklage durch teilweise Verwendung derselben unter den
satzungsgemässen Betrag herabgedrückt wurde, mussten zur Vervollständigung derselben wieder
Gewinnabzüge stattfinden. Die Rücklage war ausschliesslich dazu bestimmt, für etwaige Verluste und
.unvorhergesehene Ereignisse aufzukommen und das Gesellschaftskapital vollständig zu erhalten,
Die bisherigen Verwaltungsräte und Aufsichtsräte blieben zunächst im Amte. Auch sonst blieb
alles beim alten. Nur die Rechtsform änderte sich. Für die neue Aktiengesellschaft war natürlich
Aicht nur eine Genehmigung zum Grundstückserwerb im Königreich Preussen, sondern auch eine
aeue Konzession zum Gewerbebetriebe erforderlich. Beide machten eine Reihe formeller Schwierig-
keiten, da die Gesellschaft ja nicht nur eine belgische Gesellschaft war, sondern auch einen Teil
ihrer Liegenschaften und ihres Gewerbebetriebes in einem fremden Lande. dem Grossherzoetum