Reichsgericht sein Urteil dahin abgab, daß das Stift St. Arnual ein
Eigentumsrecht an den auf die Kirche St. Johann im Nassauischen
Flurbuch eingetragenen Grundgüter gar nicht besitze, daß vielmehr
dieses. Eigentumsrecht nur der evangelischen Kirchengemeinde
St. Johann zuerkannt werden könne, weil diese Gemeinde die
gesetzmäßige Erbin und die Rechtsnachfolgerin der (seiner Zeit
allerdings vom Stift St. Arnual begründeten) Kirche St. Johann und
ihrer Bruderschaftsgüter sei.
Auf die sehr verschieden lautenden Urteile der verschiedenen
gerichtlichen Instanzen in dem Prozeß der Kirchengemeinde
St. Johann gegen das Stift St. Arnual: Saarbrücken, Köln, Leipzig,
brauche ich nur eben hinzuweisen, um Ihnen allen wieder in Er-
innerung zu rufen, daß wir es bei der Stiftsfrage mit einer An-
gelegenheit zu tun haben, in welcher unsere Rechtsgelehrten und
die zuständigen Gerichte durchaus nicht zu übereinstimmenden
Ansichten gekommen sind.
Ich kann, je mehr ich von den verwickelten Rechtsverhältnissen
des Stiftes kennen gelernt habe, immer besser verstehen, wie schwer
es dem sorgsamen Stiftsvater, Herrn Superintendenten Zillessen,
geworden ist und noch immer werden will, sich damit abzufinden,
daß die. nach seiner Rechtsauffassung „up ewig ungedeelt‘ zu-
sammengehörigen beiden Fonds endgültig auseinander gerissen
und daß dadurch der Stiftsfonds, d. h. der von 1784—1907 so-
genannte Stiftsfonds, welcher aus dem ursprünglichen alten Stifts-
fonds und dem Generalkirchenschaffneifonds in ungetrennter Gemein-
schaft bestand, jetzt wieder auf das Vermögen des eigentlichen
früheren Stiftsfonds beschränkt worden ist.
Mit der Entscheidung des Reichsgerichts trat ja in der Tat
ganz von selbst für die Stiftsverwaltung und alle Beteiligten die
Frage auf die Tagesordnung: Wer ist an dem jetzt verbleibenden
eigentlichen Stiftsfonds St. Arnual bezugsberechtigt? und dann ferner
auch die andere Frage: Wer ist nun eigentlich der Eigentumsträger
dieses Fonds? Die Schriften von Muth und du Mesnil haben, soviel
ich sehe, die Beantwortung dieser Fragen zu ihrem Hauptinhalt
und wir müssen beim Studium fast auf jeder Seite, vom Anfang
bis zum Schluß hin, die zuletzt so ganz und gar verschieden
lautende Antwort der beiden Stiftsforscher durch ihre Ausführungen
einleiten und vorbereiten sehen