Full text: Das Stift St. Arnual

für die Entscheidung der ganzen Frage ausschlaggebenden Punkte 
nicht anerkannt und den wirklich vorliegenden, von ihm selbst klar 
und deutlich hervorgehobenen tatsächlichen Befund der Stiftskassen- 
verhältnisse seit dem Jahre 1701 bezw. 1713, an welchem die ganzen 
zwei Jahrhunderte hindurch in Bezug auf die völlig gleiche Berech- 
tigung aller Grafschaftsgemeinden mit den schon vor der Reformation 
als Filialen zum Stiftsbezirk gehörigen Gemeinden nicht die geringste 
Änderung vorgenommen worden ist, weshalb du Mesnil diesen 
Befund nicht als wirkliches Recht gelten und weiter bestehen 
lassen will. 
Mir will es scheinen, als ob der Gegensatz gegen die Aus- 
führungen von Dr. Muth in dessen ersten Buche von 1908, welches 
auf Grund theoretischer Erörterungen und weitgehender Schluß- 
folgerungen aus den Bestimmungen des westfälischen Friedens und 
aus anderen für das Saarbrücker Land und andere Gebiete getroffenen 
Anordnungen, die Behauptung aufstellt, daß seit Einführung der 
Reformation im Jahre 1575 alle Grafschaftsgemeinden völlig gleiche 
Berechtigung an dem Stift St. Arnual erhalten hätten, als ob der 
Gegensatz gegen Muth nunmehr den Herrn Konsistorialrat auf der 
anderen Seite veranlaßt habe, die nicht zu leugnende völlige Gleich- 
berechtigung und gleiche Behandlung aller Grafschaftsgemeinden 
seit dem Jahre 1701 nunmehr seinem theoretischen Grundsatz zu 
Liebe, daß nur der alte Stiftsbereich (wie er vor der Reformation 
gewesen) an dem eigentlichen Stiftsfonds Recht und Teil haben 
dürfte, einfach nicht als wirkliches Recht anzuerkennen, sondern 
lediglich als eine zeitweilige Folge der Verschmelzung des Stifts- 
fonds mit dem Kirchenschaifneifonds hinzustellen. 
Nun läßt sich ja gar nicht verkennen, daß die als Beweis- 
urkunden vor allem in Betracht kommenden Rechnungen der beiden 
Fonds in vielen Beziehungen ein gar buntes Bild gewähren, und 
daß das Bestreben, die ganze Rechtslage und vor allem die Kassen- 
verwaltung durch völlige Verschmelzung beider Fonds wesentlich 
zu vereinfachen, wohl zu begreifen ist. Nach mehreren, nur zeit- 
weilig in Kraft getretenen und wieder aufgegebenen Versuchen ist 
ja vom Jahre 1784 ab tatsächlich die vollständige Verschmelzung 
der beiden Fonds herbeigeführt worden. Diese Vereinigung ist erst 
durch die reichsgerichtliche Entscheidung vom 29. Januar 1907 als 
nicht zu Recht bestehend wieder aufgehoben worden, indem das
	        
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