für die Entscheidung der ganzen Frage ausschlaggebenden Punkte
nicht anerkannt und den wirklich vorliegenden, von ihm selbst klar
und deutlich hervorgehobenen tatsächlichen Befund der Stiftskassen-
verhältnisse seit dem Jahre 1701 bezw. 1713, an welchem die ganzen
zwei Jahrhunderte hindurch in Bezug auf die völlig gleiche Berech-
tigung aller Grafschaftsgemeinden mit den schon vor der Reformation
als Filialen zum Stiftsbezirk gehörigen Gemeinden nicht die geringste
Änderung vorgenommen worden ist, weshalb du Mesnil diesen
Befund nicht als wirkliches Recht gelten und weiter bestehen
lassen will.
Mir will es scheinen, als ob der Gegensatz gegen die Aus-
führungen von Dr. Muth in dessen ersten Buche von 1908, welches
auf Grund theoretischer Erörterungen und weitgehender Schluß-
folgerungen aus den Bestimmungen des westfälischen Friedens und
aus anderen für das Saarbrücker Land und andere Gebiete getroffenen
Anordnungen, die Behauptung aufstellt, daß seit Einführung der
Reformation im Jahre 1575 alle Grafschaftsgemeinden völlig gleiche
Berechtigung an dem Stift St. Arnual erhalten hätten, als ob der
Gegensatz gegen Muth nunmehr den Herrn Konsistorialrat auf der
anderen Seite veranlaßt habe, die nicht zu leugnende völlige Gleich-
berechtigung und gleiche Behandlung aller Grafschaftsgemeinden
seit dem Jahre 1701 nunmehr seinem theoretischen Grundsatz zu
Liebe, daß nur der alte Stiftsbereich (wie er vor der Reformation
gewesen) an dem eigentlichen Stiftsfonds Recht und Teil haben
dürfte, einfach nicht als wirkliches Recht anzuerkennen, sondern
lediglich als eine zeitweilige Folge der Verschmelzung des Stifts-
fonds mit dem Kirchenschaifneifonds hinzustellen.
Nun läßt sich ja gar nicht verkennen, daß die als Beweis-
urkunden vor allem in Betracht kommenden Rechnungen der beiden
Fonds in vielen Beziehungen ein gar buntes Bild gewähren, und
daß das Bestreben, die ganze Rechtslage und vor allem die Kassen-
verwaltung durch völlige Verschmelzung beider Fonds wesentlich
zu vereinfachen, wohl zu begreifen ist. Nach mehreren, nur zeit-
weilig in Kraft getretenen und wieder aufgegebenen Versuchen ist
ja vom Jahre 1784 ab tatsächlich die vollständige Verschmelzung
der beiden Fonds herbeigeführt worden. Diese Vereinigung ist erst
durch die reichsgerichtliche Entscheidung vom 29. Januar 1907 als
nicht zu Recht bestehend wieder aufgehoben worden, indem das