1826 wurde von der Regierung in Trier verfügt: Über die
Verwaltung der Kirchengüter . (folgen die Bestimmungen);
zum Schluß heißt es: „Gegenwärtige Verordnung findet auf die
Verwaltung des Stifts St. Arnual Anwendung, nur daß hier die
Königliche Superintendentur die Stelle des Presbyteriums ver-
tritt und daß sämtliche beteiligte Pfarrer, sowie einige weltliche
Mitglieder der betreffenden Presbyterien über jeden neuen Etats-
entwurf vor Aufstellung desselben künftig vernommen werden sollen.“
Damit war neben dem Verwaltungsrat, den die Superintendenten
bildeten, eine aus allen beteiligten Kirchengemeinden zu bildende
Generalversammlung der Stifts- und Kirchenfondsgemeinschaft
gesetzlich angeordnet.
Die endgültige Verwaltungsordnung wurde erst am 6. Ok-
tober 1828 von der Regierung zu Trier erlassen. (Muth Il Seite 107):
& 1. Auf den Antrag der Pfarrer und Abgeordneten der
Presbyterien der bei dem Arnualer Stiftsfonds beteiligten Gemeinden
vom 15. v. M. soll für die Verwaltung des gedachten Fonds ein
Verwaltungsrat errichtet werden.
& 2. Dieser Verwaltungsrat soll bestehen: a) aus dem
Superintendenten der Saarbrücker Synode, als dem Präses desselben.
So lange die Synode 2 Superintendenten hat, gehören beide zum
Verwaltungsrat und der Vorsitz wechselt . Jährlich unter ihnen.
b) aus 2 Predigern und 3 weltlichen Mitgliedern der Presbyterien
der bei dem gedachten Fonds beteiligten evgl. Pfarrgemeinden.
S 3. Die $ 2 b) bezeichneten Mitglieder werden von den hierzu
zu versammelnden Abgeordneten der Presbyterien der beteiligten
Gemeinden mit Stimmenmehrheit gewählt und die Wahl wird von
der vorgesetzten Königlichen Regierung bestätigt.
& 4. Der Verwaltungsrat hat die Bestimmung, den Arnualer
Stiftsfonds unverletzt zu erhalten
Außerordentlich wichtig ist die Bestimmung im $311, nach
welchem dem Stiftsverwaltungsrat die für die Verwaltung von
Kirchengütern erlassene vorerwähnte Regierungs-Instruktion vom
24. November 1826 zur Richtschnur dient, nur daß der Verwaltungs-
rat an Stelle der dort gedachten Presbyterien tritt.
Es ist jedenfalls nicht ohne Bedeutung, daß unter dem Vorsitz
des Konsistorialrates Küpper aus Trier, die Generalversammlung
des Stifts am 18. November 1834 den wichtigen Beschluß faßte.