Mochl. Regierung und unter eigener Verantwortlichkeit handeln,
folgende Verwaltungsart, welche den wohltätigen Zwecken deı
Synodalverfassung am genauesten zu entsprechen scheint, für die
dienlichste erkannt: a) an den jedesmaligen dirigirenden Superinten-
denten werden alle Schriften adressiert, welche auf Verwaltung der
Stifts- und Kirchengüter Beziehung haben. b) Diese Schriften werden
sogleich den beiden anderen Superintendenten mitgeteilt. c) Das
Kollegium der Superintendenten nimmt in bestimmten Sitzungen
alle Verwaltungsgegenstände in Beratung. d) Der Rendant wird
zum Berichterstatten aufgefordert. e) Zwischen den Superintendenten
und demjenigen Presbyterium, dessen besonderes Interesse besorgt
und dessen Angelegenheiten geregelt werden sollen, finden schrift-
liche und mündliche Mitteilungen solange statt, bis Erledigung ge-
schehen ist. f) Betrifft ein und derselbe Gegenstand mehrere Pres-
byterien, so werden diese von dem dirigirenden Superintendenten
zur Beratung zusammenberufen. g) Begehren mehrere Glieder ver-
schiedener Presbyterien eine allgemeine Versammlung, so wird sie
sogleich durch den die Geschäfte leitenden Superintendenten veran-
laßt. h) Halten es die Superintendenten für dienlich, so versammelr
sie unaufgefordert das Kreis-Presbyterium (die Synode) oder einen
Teil desselben. i) Jedes Jahr wird dem Kreis-Presbyterium, d. h.
der Synode, Rechnung vorgelegt, und alle einzelnen Presbyterien
werden von allen Verwaltungsangelegenheiten in Kenntnis gesetzt.
k) Besonders nach gehaltener Kreissynode und so oft es sonst er-
forderlich ist, wird einer Kgl. Hochlöbl. Regierung über die Ver-
waltung der Arnualer Stifts- und der besonderen Kirchengüter von
dem Superintendenten gehorsamster Bericht erstattet und die jähr-
liche Rechnung zur Justifikation vorgelegt.“
Du Mesnil behauptet aber: die Presbyterien und die Gemeinden
hätten bei der Verwaltung im Grunde garnichts zu sagen gehabt,
die Superintendenten hätten vielmehr alles besorgt, die Presbyterien
hätten nur die Rolle des Chorus zugewiesen bekommen. In der
Absicht der Verwaltungsordnung hat dieses fast völlige Zurücktreten
der Presbyterien und der Synode aber offenbar wohl nicht gelegen
1818 erschien dann die Verwaltungsordnung für die Ortskirchen-
güter durch die Presbyterien. Du Mesnil teilt mit, daß die Regierung
in Trier die Absicht gehabt habe, die eingegangenen Lokalkonsistorien
lediglich für die Stiftsverwaltung nochmals ins Leben zu rufen.