Full text: Das Stift St. Arnual

Mochl. Regierung und unter eigener Verantwortlichkeit handeln, 
folgende Verwaltungsart, welche den wohltätigen Zwecken deı 
Synodalverfassung am genauesten zu entsprechen scheint, für die 
dienlichste erkannt: a) an den jedesmaligen dirigirenden Superinten- 
denten werden alle Schriften adressiert, welche auf Verwaltung der 
Stifts- und Kirchengüter Beziehung haben. b) Diese Schriften werden 
sogleich den beiden anderen Superintendenten mitgeteilt. c) Das 
Kollegium der Superintendenten nimmt in bestimmten Sitzungen 
alle Verwaltungsgegenstände in Beratung. d) Der Rendant wird 
zum Berichterstatten aufgefordert. e) Zwischen den Superintendenten 
und demjenigen Presbyterium, dessen besonderes Interesse besorgt 
und dessen Angelegenheiten geregelt werden sollen, finden schrift- 
liche und mündliche Mitteilungen solange statt, bis Erledigung ge- 
schehen ist. f) Betrifft ein und derselbe Gegenstand mehrere Pres- 
byterien, so werden diese von dem dirigirenden Superintendenten 
zur Beratung zusammenberufen. g) Begehren mehrere Glieder ver- 
schiedener Presbyterien eine allgemeine Versammlung, so wird sie 
sogleich durch den die Geschäfte leitenden Superintendenten veran- 
laßt. h) Halten es die Superintendenten für dienlich, so versammelr 
sie unaufgefordert das Kreis-Presbyterium (die Synode) oder einen 
Teil desselben. i) Jedes Jahr wird dem Kreis-Presbyterium, d. h. 
der Synode, Rechnung vorgelegt, und alle einzelnen Presbyterien 
werden von allen Verwaltungsangelegenheiten in Kenntnis gesetzt. 
k) Besonders nach gehaltener Kreissynode und so oft es sonst er- 
forderlich ist, wird einer Kgl. Hochlöbl. Regierung über die Ver- 
waltung der Arnualer Stifts- und der besonderen Kirchengüter von 
dem Superintendenten gehorsamster Bericht erstattet und die jähr- 
liche Rechnung zur Justifikation vorgelegt.“ 
Du Mesnil behauptet aber: die Presbyterien und die Gemeinden 
hätten bei der Verwaltung im Grunde garnichts zu sagen gehabt, 
die Superintendenten hätten vielmehr alles besorgt, die Presbyterien 
hätten nur die Rolle des Chorus zugewiesen bekommen. In der 
Absicht der Verwaltungsordnung hat dieses fast völlige Zurücktreten 
der Presbyterien und der Synode aber offenbar wohl nicht gelegen 
1818 erschien dann die Verwaltungsordnung für die Ortskirchen- 
güter durch die Presbyterien. Du Mesnil teilt mit, daß die Regierung 
in Trier die Absicht gehabt habe, die eingegangenen Lokalkonsistorien 
lediglich für die Stiftsverwaltung nochmals ins Leben zu rufen.
	        
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