Full text: Das Stift St. Arnual

Nicht nur für das Saar-Departement, sondern einheitlich für das 
ganze französische Staatsgebiet wurde dann endgültig durch das 
Kaiserliche Decret Napoleons I. vom 11. Juni 1806 das Eigen- 
tumsrecht der protestantischen Pfarrgemeinden an ihren kirch- 
lichen Gütern sicher gestellt, einschließlich der Kloster- und 
Stifts- bezw. Stiftungsgüter. 
Gegenüber diesen ausführlichen Darlegungen von Muth be- 
hauptet du Mesnil: Muth fuße auf der Naturrechtslehre; er sagt 
auf Seite 315: „In Muth ist dem Naturrecht ein neuer, später An- 
hänger entstanden‘. Darauf entgegnet Muth: „Nein, ich bin nur 
ein rechtlicher Interpret eines für das rheinisch-französische Staats- 
und Kirchenrecht der Protestanten noch heute gültigen gesetzgeberigen 
Aktes.‘“ In wieweit Muth mit dieser seiner entschiedenen Behauptung 
Recht behalten wird, kann nach meiner Überzeugung nur. durch 
eine Rechtsentscheidung festgestellt werden. 
Als zu den Gütern der protestantischen Kirche des Saar- 
departements gehörig sind die Güter der suprimmierten ‚fondation 
d’Arnoual‘“ (des Stifts St. Arnual) erklärt worden. Infolgedessen 
mußte ihre Verwaltung auf die beiden Ortskonsistorien Saarbrücken 
und St. Johann übergehen. Weil jedoch der Sitz der Verwaltung 
in Saarbrücken war, wurde ‚die Verwaltung durch besondere Be- 
stimmung des Präfekten dem Ortskonsistorium Saarbrücken über- 
wiesen. Da jedoch alle Lokalkirchen der Grafschaft an dem Stift 
mitbeteiligt und diese den 2 Konsistorialkirchen: Saarbrücken und 
St. Johann zugeteilt waren, so ordnete der Oberkonsistorialpräsident 
als kirchliche Aufsichtsbehörde im Einverständnis mit dem Präfekten 
an, daß die Verwaltung stets im Einvernehmen mit dem Konsistorium 
zu St. Johann zu führen sei. (communicatis consiliis). 
Daraus ist zu ersehen, daß das Lokalkonsistorium zu Saar- 
brücken nicht Eigentümer der Stifts- und Kirchengüter wurde, 
sondern nur als Vorort die Verwaltung für die Gesamtheit der Mit- 
eigentümer führte. 
1812 wurde ein Verzeichnis der Kirchengüter eingefordert. Die 
Kirchenschaffnei-Güter wurden als Güter bei den einzelnen Lokal- 
kirchen der Grafschaft aufgeführt. Die Stiftsgüter werden bei der 
„fabrique d’ Arnoual‘“ untergebracht, wie du Mesnil bemerkt „be- 
lastet mit den mannigfachen Abgiften an die andern Kirchen der 
Grafschaft“. Muth bemerkt dazu: es sei dies der einfachste Aus-
	        
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