sächlich erfolgten Übernahme der Pfarrgehälter auf den Stittstonds,
sondern zugleich auf Grund seiner Auffassung von der Neuordnung
der Grafschaftsgemeinden im Jahre 1576 behauptet (vergl. oben
Seite 8ff)) Muth erklärt gegenüber der Behauptung von du
Mesnil, daß die Übernahme aller Pfarrgehälter auf den eigentlichen
Stiftsfonds nur ein bloßes Buchen oder ein Scheinmanöver gewesen
sei, das wesentlich aus politischen Gründen und um Überschüsse
zu vermeiden, zeitweilig erfolgt sei. daß nach der politischen Lage
zu Beginn des 18. Jahrhunderts in jener Zeit die Angst vor Frankreich
gar nicht groß gewesen sein könne und sucht dann den Nachweis
zu erbringen, daß vielmehr innere Zweckmäßigkeitsgründe, und,
wie er auf Grund seiner früheren Darlegungen hinzufügt, zugleich
auch die eigentliche Zweckbestimmung der Fonds das Stift
wesentlich für die Aufbringung der persönlichen, die Generalkirchen-
schaffnei dagegen wesentlich für die sachlichen Kosten des Gottes-
dienstes dienstbar gemacht haben.
Übrigens bin ich der Meinung, daß Muth damit jedenfalls Recht
behalten wird, daß er sagt: eigentlich ist dieser ganze Streit für
die Entscheidung der Rechtsansprüche der Gemeinden an das Stift
müßig, denn es kommt heute tatsächlich nur darauf an, daß in
Wirklichkeit seit dem Jahre 1701 alle Grafschaftspfarreien mit den
vom Stift gegründeten (oder ins Stift einverleibten) Pfarreien,
die erst 1576 selbständige Pfarreien wurden, bis zum Jahre 1907
stets völlig gleichgestellt worden sind. Diese unbestreitbare
Rechtstatsache allein ist entscheidend.
Mögen denn auch die Ausführungen von Muth in Bezug auf
die Rechtsfolgen der Einführung der Reformation und die Bedeutung
der Bestimmungen des Westfälischen Friedens für die Gleichberech-
tigung aller Grafschaftsgemeinden an den Stiftsfonds mit den tat-
sächlich erfolgten Zahlungen aus der Stiftskasse nicht gleich vom
Jahre 1576, bezw. von 1648 ab im einzelnen belegt werden können,
so läßt sich doch nicht verkennen, daß die zu Beginn des 18. Jahr-
hunderts erfolgte Belastung des Stiftsfonds mit den Ausgaben für
alle Grafschaftsgemeinden den im Stiftungsbrief des Gymnasiums
vom Jahre 1620 deutlich ausgesprochenen Absichten des Landes-
herrn durchaus entspricht, daß er nämlich den Stiftsfonds der
Ausbreitung und Pflege des evangelischen Glaubens in seiner
Grafschaft widmen wollte.