Full text: Das Stift St. Arnual

Im Jahre 1713 wurden, wie Muth eingehend ausführt, die Bestim- 
mungszwecke und die Lasten der beiden Fonds -— Stift und 
Generalkirchenschaffnei — nach einer zeitweiligen Verschmelzung der 
beiden Kassen (von 1721 bis 1713) völlig neu geregelt. Damals wurde 
nun angeordnet, daß fortan die Pfarrgehälter für alle Pfarrer der 
Grafschaft einheitlich und ganz zu Lasten des Stiftes fallen sollten. 
Beeinträchtigt konnten dadurch höchstens die Lehrer der Latein- 
schule werden, für den Fall, daß durch die neuen Ausgabepflichten 
eine allzugroße Belastung des Stiftes erfolgt wäre; aber die meisten 
von ihnen waren oder wurden selbst Pfarrer innerhalb der Graf- 
schaft und der Graf sorgte fortgehend in genügender Weise für 
ihre Besoldung; auch waren schon seit Anfang des 17. Jahrhunderts 
dem Stift mehrere neue Einnahmequellen erschlossen worden 
(Vergl. Muth Il, S. 50.) 
Zum Beweise für die Macht und das unbestrittene Recht des 
Jandesherrlichen Kirchenregiments führt Muth in seiner Zweiten 
Schrift auf Seite 28 an: „Durch Akt des Kirchenregimentes wurde 
im Jahre 1622 die Pfarrei Fechingen ganz aufgehoben und das 
dieser Stelle im Jahre 1576 bewilligte Pfarrgehalt auf die neu er- 
richtete Stelle eines Diakonus in Saarbrücken übertragen.‘ Der 
Landesherr, so führt Muth aus, war kraft der kirchenrechtlichen 
Bestimmung über Errichtung und Aufhebung von Pfarrsteilen hierzu 
befugt, was auch von du Mesnil nicht bestritten wird. Dann war 
er aber auch zur Übernahme aller Pfarrbesoldungen der Graf- 
schaft auf die Stiftsgefälle genau nach den nämlichen Bestimmungen 
des Staatskirchenrechtes ebenso berechtigt. 
Du Mesnil hat übrigens auf Seite 158 ausdrücklich zugegeben, 
daß nach Lage der kirchenrechtlichen Verhältnisse ullerdings die 
Möglichkeit vorgelegen habe, daß das Stift seine Wirksamkeit 
bis an die Grenzen der Grafschaft ausdehnte, er leugnet auch 
keineswegs, sondern gibt wiederholt die Bestätigung aus den ihm 
vorliegenden Urkunden, daß diese Ausdehnungsmöglichkeit vom 
Jahre 1701 ab zur Wirklichkeit geworden ist. Du Mesnil bestreitet 
nur mit aller Entschiedenheit, daß diese Ausdehnung eine notwendige 
Folge der Einführung der Reformation und eine von dem Grafen 
bereits im Jahre 1576 ins Auge gefaßte oder gar sofort ins Werk 
gesetzte Gleichberechtigung aller Grafschaftsgemeinden an den 
Stiftsfonds bedeute, wie dies Muth nicht blos auf Grund der tat-
	        
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