Im Jahre 1713 wurden, wie Muth eingehend ausführt, die Bestim-
mungszwecke und die Lasten der beiden Fonds -— Stift und
Generalkirchenschaffnei — nach einer zeitweiligen Verschmelzung der
beiden Kassen (von 1721 bis 1713) völlig neu geregelt. Damals wurde
nun angeordnet, daß fortan die Pfarrgehälter für alle Pfarrer der
Grafschaft einheitlich und ganz zu Lasten des Stiftes fallen sollten.
Beeinträchtigt konnten dadurch höchstens die Lehrer der Latein-
schule werden, für den Fall, daß durch die neuen Ausgabepflichten
eine allzugroße Belastung des Stiftes erfolgt wäre; aber die meisten
von ihnen waren oder wurden selbst Pfarrer innerhalb der Graf-
schaft und der Graf sorgte fortgehend in genügender Weise für
ihre Besoldung; auch waren schon seit Anfang des 17. Jahrhunderts
dem Stift mehrere neue Einnahmequellen erschlossen worden
(Vergl. Muth Il, S. 50.)
Zum Beweise für die Macht und das unbestrittene Recht des
Jandesherrlichen Kirchenregiments führt Muth in seiner Zweiten
Schrift auf Seite 28 an: „Durch Akt des Kirchenregimentes wurde
im Jahre 1622 die Pfarrei Fechingen ganz aufgehoben und das
dieser Stelle im Jahre 1576 bewilligte Pfarrgehalt auf die neu er-
richtete Stelle eines Diakonus in Saarbrücken übertragen.‘ Der
Landesherr, so führt Muth aus, war kraft der kirchenrechtlichen
Bestimmung über Errichtung und Aufhebung von Pfarrsteilen hierzu
befugt, was auch von du Mesnil nicht bestritten wird. Dann war
er aber auch zur Übernahme aller Pfarrbesoldungen der Graf-
schaft auf die Stiftsgefälle genau nach den nämlichen Bestimmungen
des Staatskirchenrechtes ebenso berechtigt.
Du Mesnil hat übrigens auf Seite 158 ausdrücklich zugegeben,
daß nach Lage der kirchenrechtlichen Verhältnisse ullerdings die
Möglichkeit vorgelegen habe, daß das Stift seine Wirksamkeit
bis an die Grenzen der Grafschaft ausdehnte, er leugnet auch
keineswegs, sondern gibt wiederholt die Bestätigung aus den ihm
vorliegenden Urkunden, daß diese Ausdehnungsmöglichkeit vom
Jahre 1701 ab zur Wirklichkeit geworden ist. Du Mesnil bestreitet
nur mit aller Entschiedenheit, daß diese Ausdehnung eine notwendige
Folge der Einführung der Reformation und eine von dem Grafen
bereits im Jahre 1576 ins Auge gefaßte oder gar sofort ins Werk
gesetzte Gleichberechtigung aller Grafschaftsgemeinden an den
Stiftsfonds bedeute, wie dies Muth nicht blos auf Grund der tat-