Full text: Das Stift St. Arnual

Stiftskasse herauskommen zu lassen und stellt die Behauptung auf: 
dieses tatsächliche, nicht wegzuleugnende Bezahlen für alle Graf- 
schaftsgemeinden aus der Kasse des eigentlichen Stiftes St. Arnual 
hat gar keine rechtliche Bindung des Stiftes zu diesen Zahlungen 
herbeiführen. können. Er erklärt: „Der Grund, wie es überhaupt 
möglich geworden, die so deutlich und scharf bis zur Reformation 
erkenntlichen Grenzen des Stiftes und seines Wirkens zu verwischen, 
ist allein in dem landesherrlichen Kirchenregiment und in seiner 
schrankenlosen Machtfülle zu suchen.“ 
Diesen Behauptungen von du Mesnil gegenüber stehen die 
eingehenden Nachweisungen von Dr. Muth, aus welchen wir er- 
kennen können, daß in Wirklichkeit die völlige Umwandlung der 
kirchlichen Anstalt des Stiftes entsprechend den Grundsätzen der 
Reformation nicht gleich mit Einführung der Reformation, auch 
nicht im 17. Jahrhundert, sondern erst im Laufe des 18. Jahr- 
hunderts vollendet worden ist. Muth sagt Seite 23 seiner neuesten 
Schrift: „Die Ausgestaltung der allgemeinen kirchlichen Zwecke 
des Stiftsvermögens ließen sich nicht einzwängen in die spanischen 
Stiefel des früheren Parochialbezirkes und verknöcherten nicht in 
dem etwas mittelalterlich abgefaßten Stiftungsbrief von 1620, sie 
diente vielmehr einem gesunden Ausbau der kirchlichen und 
Schulverhältnisse der Grafschaft, dehnte die ursprünglichen 
Zwecke und Lasten des Stiftsvermögens aus und machte erst in 
den Grenzen der Grafschaft selbst Halt.“ 
Es ist in der Tat schwer einzusehen, warum der Landesherr 
im Jahre 1620 das Recht haben sollte, die Erhaltung des Gymnasiums, 
welches nachweislich eine Pflegestätte der Reformation für die 
ganze Grafschaft Saarbrücken sein sollte, auf den Stiftsfonds an- 
zuweisen (wie Muth und du Mesnil übereinstimmend anführen) und 
warum dann das Landesherrliche Regiment im Jahre 1701 und 
1713 nicht mehr das Recht haben könnte oder sollte, alle Pfarr- 
besoldungen der Grafschaft auf die Stiftskasse zu legen. 
Die früheren Stiftsfilialen hatten ja bei ihrer Errichtung zu 
selbständigen Pfarreien (1576) bereits ihre Pfarrgehälter auf das Stift 
angewiesen bekommen. Der für die ganze Grafschaft Saarbrücken 
angestellte Superintendent zu Saarbrücken erhielt auch seine 
Besoldung schon von demselben Jahre, 1576, ab aus der Stiftskasse
	        
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