verleibt worden, nachdem die Güter dieser Kirche und Pfarre zum
Stift eingezogen worden waren.
Die beiden Rechtsgelehrten kommen gar nicht überein in ihrer
Auffassung über die Art, wie die einzelnen Kirchen und Gemeinden
entstanden und wie die rechtlichen Verhältnisse und Beziehungen
dieser Kirchen zum Stift von Anfang an gewesen sein mögen.
Du Mesnil nimmt an, daß alle oben genannten Kirchen selbständige
Kirchen gewesen und nach und nach vom Stift adoptiert worden
seien, gerade wie Malstatt 1583, während Muth den Nachweis zu
führen sucht, daß bis zur Auflösung des Stiftskapitels im Jahre
1569 folgende 8 Kapellen-Kirchen, außer denen zu St. Johann und
Saarbrücken, als Filialen von der Mutterkirche St. Arnual gegründet
worden sind:
1. Fechingen, 2. Güdingen, 3. Bübingen, 4. Gersweiler (Kirche
auf dem Aschbacher-Hof), 5. Sulzbach, 6. Scheidt, 7. Heßlingen,
8. Thedingen, sodaß das Stift kurz vor der Einführung der Refor-
mation im ganzen 11 Kirchen hatte.
Für die weitere Entwicklung der rechtlichen Verhältnisse wird
es aber kaum von Bedeutung sein, ob die genannten Kirchen ur-
sprünglich die Selbständigkeit besaßen und späterhin zu St. Arnual
einverleibt worden, oder ob die Kirchen als Filialen von St. Arnual
aus gegründet worden sind. Jedenfalis ist allen diesen Kirchen
bei der Einführung der Reformation im Jahre 1575 (76) die Selbst-
ständigkeit verliehen und das Pfarrgehalt als Dotation aus dem
Stifte bewilligt worden.
1569 hatte der letzte katholische Graf von Saarbrücken das
Kollegiatstift St. Arnual in der Weise aufgehoben, daß er den Dechanten
Zimmer absetzte und des Landes verwies, die übrigen Chorherren
aber unter Belassung in ihren Wohnungen in der Stiftsfreiheit aus-
drücklich anwies, die pfarramtlichen Verpflichtungen in den Filial-
kirchen zu übernehmen. Der Kanonikus Langfeld blieb Pfarrer der
Stiftskirche St. Arnual. Der Kämmerer Ludwig Beck erhielt die
Kirchen zu Fechingen, Güdingen und Bübingen, während der Kanonikus
Teutschmann die Kirchen in Heßlingen und Thedingen versorgen
sollte. Erst im Jahre 1576 sind die genannten Filialkirchen rechtlich
endgültig von der Mutterkirche St. Arnual abgetrennt und selbständige
Kirchen geworden. Hier gilt es nun wieder einen wesentlichen Unter-
schied der Auffassungen von du Mesnil und Muth festzustellen