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den Wiederholungsfalle statt der Geldstrafe zeitweilige Ablegung
bis zu drei Monaten eintreten.
8 55.
Wer eine Handlung begeht, welche nach 89 Ziffer 1, 3, 4,
3, 6.7 die sosortige Aufloͤsung des Arbeitsverhältnisses recht—
fertigen würde, kann beim Vorhandenfein mildernder Umstände
bis zu drei Monaten abgelegt werden.
Ein Arbeiter, welcher unter Tage mit unverschlossener Sicher—
heitslampe betroffen wird, wird zum Mindesten mit Ablegung auf
die Dauer von sechs Arbeitstagen bestraft.
8 56.
Die in einem Monate gegen einen Arbeiter festgesetzten Geld—
strafen dürfen auch im Falle des z 53 den Gesammtbetrag von
6 Mark nicht übersteigen.
8 57.
Die Strafen werden durchh den Bergwerksdirektor ohne Ver—
zug festgesetzt.
Sie werden unter Angabe des Strafgrundes in ein besonderes
Verzeichniß eingetragen und sind den Bestraften sofort nach Voll⸗
ziehung der Strafverfügung mitzutheilen. Ueber die Mittheilung
ist ein schriftlicher Vermerk in dem Strafpverzeichnisse zu machen.
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Einsprüche gegen die Straffestsetzungen sind innerhalb dreier
Tage nach der Mittheilung bei dem Bergwerksdirektor anzu—
bringen.
Gibt der Arbeiter sofort bei Mittheilung der Straffestsetzung
die Erklärung ab, daß er Einspruch erheben wolle, so wird die
Vollziehung dis zur Entscheidung des Bergwerksdirektors über den
Einspruch dder bis zum Ablaufe der Einspruchsfrist aufgeschoben.
VII. 5chlußbestimmung.
859.
Vorstehende Arbeitsordnung tritt mit dem 15. Februar 1893
in Geltung.
Mettlach, den 17. Dezember 1892.
Der gewerkschaftliche Repräsentant,
gez.: R. v. Boch.