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8 46.
Arbeitern, welche aus der Arbeit ausscheiden, wird zunächst
ein Abschlag, der Restbetrag des Lohnes aber erst bei der nächsten
Hauptlohnung ausgezahlt.
8 47.
Bei der Lohnberechnung sind folgende Abzüge zulässig:
1. die durchschnittlichen Selbstkosten der von der Werksver—
waltung gelieferten Sprengmaterialien, Werkzeuge und
des Geleuchtes, sowie der Unterhaltung der Sicherheits—
lampen; die Verwendung von anderen als durch die
Grubenverwaltung gelieferten Spreng- und Beleuchtungs—
Materialien ist nicht gestattet;
die Beiträge zur Knappschafts-, Pensions- und Kranken—
Kasse, sowie für die Invaliditäts- und Altersversicherung;
Vergütung für Unterbringung in den Schlafhäusern; die
durchschnittlichen Selbstkosten für Beköstigung in den
Speiseanstalten, sowie die Anschaffungskosten gelieferter
Lebensmittel;
Mieth- und Pacht-Zins von gewerkschaftlichen Wohn—
häusern und Ländereien;
5. Kapitalrückzahlungen auf gewährten Hausbauvorschuß;
6. Kosten der Begleichung des vorsätzlich oder fahrlässig,
insbesondere durch unvorschriftsmäßige Arbeitsleistungen
der Verwaltung entstandenen Schadens;
7. rückständige Steuern und Alimentationsbeträge nach Maß—
gabe des Vohnbeschlagnahmegesetzes vom 21. Juni 1869;
8. die im Falle des 8 11 verwirkten Lohnbeträge;
9. die auf Grund der nachstehenden Strafbestimmungen (8
49) festgesetzten Geldstrafen:
b.
8 48.
Beschwerden über unrichtige Auszahlung des Lohnes sind so—
fort bei der Lohnung an den auslohnenden Beamten zu richten.
Beschwerden über unrichtige Berechnung des Lohnes sind
innerhalb dreier Tage nach der Lohnung zunächst bei dem Ab—
theilungssteiger und dann bei dem Obersteiger oder dessen Stell—
bertreter (J.42), Beschwerden gegen Entscheidung des Letzteren
hinnen einer weiteren Frist von drei Tagen bei der Grubenver—
waltung anzubringen.
ygre Rechtsweg ist erst nach Erledigung des Beschwerdeweges
zulässig.