62
Bei gemeinschaftlichen Akkordarbeiten der sonstigen Arbeiter
wird jedem beteiligten Arbeiter sein Antheil an dem Gesammt—
sohne nach Verhältniß der in der Schichtlohntabelle festgesetzten
Schichtlöhne besonders berechnet.
844
Die Auszahlung des Lohnes erfolgt in baarem Gelde während
des auf die Ausführung der Arbeit folgenden Monats in der
Weise, daß in der ersten Hälfte eine Abschlagslohnung, in der
zweiten Hälfte die Hauptlohnung stattfindet.
Abschlag wird etwa bis zur Hälfte des verdienten reinen
Lohnes gegeben. Außerordentlicher Abschlag wird nur in besonders
dringenden Fällen gewährt.“
Zu Anfang eines jeden Jahres werden die Lohnungstermine
für das ganze Jahr durch Anschlag bekannt gemacht.
Jeder Arbeiter hat sich ein vorschriftsmäßiges, durch die
Grubenverwaltung zu beziehendes Lohnbuch auf seine Kosten zu
beschaffen und spätestens bis zum 6. eines jeden Monats an der
dafür bestimmten Stelle abzugeben. Nach der Eintragung des
Lohnes und der Abzüge wird das Lohnbuch vor der Auslohnung
dem Eigenthümer persönlich oder im Falle der Abwesenheit oder
Verhinderung derjenigen Person ausgehändigt, welche sich als
Rechtsnachfolger oder Bevollmächtigter genügend ausweist. — Jeder
Arbeiter wird einzeln ausgelohnt; die Auszahlung erfolgt gültig
an diejenige Person, welche das Lohnbuch bei der Auszahlung
vorlegt.
Der auszahlende Beamte ist berechtigt, aber nicht verpflichtet,
die Auszahlung an fremde Personen zu beanstanden.
Die Gedingelohns-Auseinandersetzung wird bei Kameradschaften
dem Kameradschaftsältesten ausgehändigt.
Der Zahlungsvermerk des bei der Lohnung anwesenden Gruben—
beamten gilt als Quittung über die geleistete Auszahlung.
8 45.
Auslohnung an Minderjährige selbst findet im Allgemeinen
nur auf schriftlichen Antrag des Vaters, des Vormundes oder der
Ortspolizeibehörde statt.
Aus besonderem Anlaß kann die Grubenverwaltung die Lohn—
zahlung an einen Minderjährigen selbst auch ohne einen solchen
Antrag regelmäßig oder in einzelnen Fällen stattfinden lassen.