Full text : 1. Statut für den Knappschafts-Verein der Arbeiter auf dem gewerkschaftlichen Steinkohlen-Bergwerk Hostenbach

41

25 bis 75 Kilogramm festgestellt wird, ein Wagen in Ausfall,
während einzelne Wagen, die ein größeres als das vorbezeichnete
Mindergewicht aufweisen, gänzlich gestrichen werden (3 53).
Die Ladung eines Wagens gilt als unrein, wenn sie mit
Bergen oder Gries vermischt ist.
Der wegen unreiner und zu leichter Ladung (über 75 Klg.
Mindergewicht) nicht zur Auszahlung kommende Lohnbetrag fließt
in die Knappschaftskasse.
Die gestrichenen Wagen sind den Arbeitern am Ende der
Schicht durch Anschlag bekannt zu geben.
Die Feststellung des Kohlengewichts, beziehungsweise das
Streichen der nicht vollbeladenen und unreinen Förderungen erfolgt
durch den Verladungsaufseher und den Wiegemeister.
Es ist den beteiligten Arbeitern der Zeche gestattet, auf ihre
Kosten durch ein oder mehrere Mitglieder der Belegschaft das
Streichen der mangelhaft oder unrein geladenen Wagen überwachen
zu lassen, jedoch ohne daß die Förderung dadurch gestört wird.

8 41.
Das am Ende des Jahres sich etwa ergebende Uebergewicht
der abgesetzten Kohlen gegenüber den bei der Förderung angerech—
neten Gewichtsmengen wird als sogenannte Ueberladung, nach dem
durchschnittlichen Haugedinge des betreffenden Rechnungsjahres in
Geld umgerechnet, der Knappschaftskasse überwiesen.
842.
Für die Arbeiter der Maschinen-Werkstatts- und sonstigen
Neben-Betriebe, für Handwerker und Tagearbeiter finden die 88 30
bis 41 mit der Maßgabe sinnentsprechende Anwendung, daß an
Stelle des Obersteigers der den einzelnen Betriebszweigen vor⸗
stehende erste Beamte tritt.

B. Abrechnung und Auszahlung des Lohnes.

8 43.
Die Lohnberechnung findet am Monatsschlusse auf Grund
der festgestellten Schichtenzahl und der Gedingeabnahme statt. Bei
gemeinschaftlichem Gedinge von Hauern, Lehrhauern und Schleppern
erster und Schleppern zweiter Klasse nehmen die Angehörigen der
einzelnen Klassen im Verhältnis von 10 GVollhauer): 8 (Lehr—
hauer): 7 (Schlepper erster Klasse): 6 (Schlepper zweiter Klasse)
an dem auf die einzelne Schicht entfallenden Lohnbetrage Theil.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.