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nung des Bergwerksdirektors dieses auf Kosten der Säumigen
unter Anrechnung auf deren Lohn thun lassen, unbeschadet etwaiger
Ersatzansprüche.
8338.
Für die Berechnung der monatlichen Schichtenzahl ist der
Vermerk des Aufsichtsbeamten im Schichtenbuche maßgebend. Dessen
ungeachtet kann die Schicht ganz oder teilweise außer Ansatz bleiben,
sofern bei Besichtigung des Arbeitspunktes oder auf andere Weise
festgestellt worden ist, daß der Arbeiter die Schichtdauer nicht inne—
gehalten oder während derselben seine Arbeit nicht verrichtet hat.
839.
Die im Gedinge geförderten Kohlen werden für jede Kamerad⸗
schaft von dem Auftkerber wagenweise angemerkt und am Schlusse
der Schicht auf einer im Verleseranm oder an dem Fahr- oder
dem Förderschachte ausgehängten Tafel in Tonnenzahlen ange—
schrieben.
Abgesehen hiervon findet die Gedingeabnahme am Schlufse
eines jeden Monats oder nach Beendigung der Arbeiten durch den
Obersteiger, oder in dessen Vertretung durch den Fahrsteiger statt.
Das Ergebnis wird dem Arbeiter oder der Kameradschaft
bekannt gegeben und in das Gedingebuch eingetragen.
Einwendungen gegen das Ergebnis der Abnahme sind binnen
der ersten sechs Arbeilstage nach der Bekanntmachung bei dem
Bergwerksdirektor vorzubringen.
8 40.
Die Berechnung der im Gedinge geförderten Kohlen erfolgt
nach Gewicht in der Weise, daß jeder vollwichtig und mit reiner
Kohle beladene Förderwagen zu 500 Kilogramm Reingewicht in
Anrechnung gebracht wird.
Das Leergewicht jedes Förderwagens wird vor dem Beginn
des Gebrauches und später in jedem Betriebsjahre mindestens ein—
mal, nach jeder Reparatur von Neuem festgestellt und am Förder—
wagen selbst dauernd und deutlich ersichtlich gemacht.
Für Förderwagen, welche unrein geladen sind, wird ein Lohn
nicht gezahlt und für solche, deren Ladung ein Mindergewicht auf—
weist, gilt folgendes:
Von je acht von ein und derselben Mannschaft zu leicht ge—
förderten Wagen kommt, sobald für jeden ein Mindergewicht von