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Tonne und das Meter zu Grunde gelegt. Sollen daneben oder
bei anderen Gedingen andere Einheiten maßgebend sein (Kubik—
meter, Stück ꝛc.), so bedarf es darüber einer besonderen Verein—
barung.
8 34.
Der nach 8 32 zuständige Beamte macht unverzüglich nach
erzielter Vereinbarung den Abschluß des Gedinges den übrigen
Arbeitern mündlich bekannt und beurkundet denselben in dem von
ihm geführten Gedingebuche durch eine von ihm unterschriebene
Eintragung, welche den für die Einheit der Arbeitsleistung ver—
einbarten Lohnbetrag, sowie die wegen der Ausführung der Ärbeit
etwa getroffenen besonderen Abmachungen enthalten muß. Beide
Theile können indessen verlangen, daß das Gedinge schriftlich fest—
gestellt und in zwei Ausfertigungen von den Beteiligten unter—
schrieben wird.
8 35.
Ist im Falle der Fortsetzung der Arbeit vor demselben Arbeits—
orte versäumt worden, das Gedinge bis zu dem im 8 32 bestimmten
Zeitpunkte abzuschließen, so⸗ ist der Arbeiter berechtigt, die Fest—
stellung seines Lohnes nach Maßgabe des in der vorausgegangenen
Lohnperiode für dieselbe Arbeitsstelle gültig gewesenen Gedinges zu
verlangen.
836.
Eine Veränderung oder Aufhebung des Gedinges innerhalb
des Monats kann von beiden Theilen verlangt werden, wenn und
sobald in den Gesteins-, Flötz- und sonstigen Betriebs-Verhältnifsen
eine Aenderung eintritt, welche die Ausführung der Arbeit im
Gegensatz zu den beim Gedingeabschluß bekannten oder voraus—
gesetzten Verhältnissen wesentlich beeinflußt. Kommt alsdann
binnen 8 Tagen keine neue Vereinbarung zu Stande, so tritt
auch hier der übliche Schichtlohnsatz ein.
Wird innerhalb des Monats die Fortsetzung der Arbeit aus
sicherheitspolizeilichen oder betriebstechnischen Gründen unstatthaft,
so erlischt das Gedinge mit Einstellung der Arbeit.
837.
Regel- oder vorschriftswidrig oder unvollständig ausgeführte
Arbeiten werden nicht abgenommen.
Wenn die betreffenden Arbeiter die gerügten Mängel nicht
unverzüglich selbst beseitigen, so kann der Obersteiger auf Anord⸗