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8 26.
Die Ruhepausen richten sich bei dem eigentlichen Gruben—
betriebe und den mit demselben unmittelbar zusammenhängenden
Betriebe (Förderung, Verladung und dergleichen) nach dem Gange
der Arbeit und des Betriebes mit der Maßgabe, daß bei 85stündiger
Arbeitsdauer die Pausen zusammen nicht mehr als eine halbe
Stunde betragen dürfen.
Bei allen sonstigen Arbeiten treten innerhalb der 12-stündigen
Arbeitsschicht Ruhepausen von zusammen 2 Stunden Dauer ein,
und zwar eine 1-stündige Mittagspause und je eine halbstündige
Vor- und Nachmittagspause. Im Falle des Verzichts der Mehr—
zahl der zu einer Grubenabtheilung gehörigen Arbeiter auf die
— — tritt eine Verkürzung der Schicht um eine halbe
Stunde ein.
827.
Bei vorhandener Gefahr für die Sicherheit der Baue, sowie
für die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit der Arbeiter
ist der Arbeiter verpflichtet, die Arbeit über die regelmäßige Schicht—
zeit hinaus fortzusetzen.
Sind infolge von Betriebsunfällen, wegen Mangels an Eisen—
bahnwagen zur Verladung oder aus anderen ähnlichen Ursachen
Arbeitsschichten ausgefallen oder verkürzt worden, so sind die Ar—
beiter auf Verlangen der Grubenverwaltung gehalten, die Arbeit
zeitweise über die regelmäßige Dauer der Arbeitszeit hinaus fort—
zusetzen oder besondere Nebenschichten zu verfahren.
Derartige Ueberschichten dürfen in der Woche höchstens zwei—
mal eingelegt werden und die regelmäßige Arbeitszeit nicht um
mehr als 2 Stunden erhöhen.
Eine Nebenschicht darf nur einmal in jeder Woche eingelegt
werden; auch muß für den einzelnen Arbeiter zwischen dem Beginn
der Nebenschicht und dem Schluß der voraufgegangenen Schicht
mindestens eine 8-stündige Pause liegen.
8 28.
Wollen einzelne Arbeiter freiwillig über ihre Schichtzeit hin—
aus arbeiten oder ihre Schicht verwechseln, so bedürfen fie dazu
der vorher eingeholten Erlaubniß ihres nächsten Vorgesetzten.
829.
Für die jugendlichen Arbeiter gelten die gesetzlichen Vorschriften.