50
22.
Die Zeit der Ein- und Ausfahrt wird durch den Bergwerks—
direktor fesigesetzt und durch Anschlag bekannt gemacht. Die Ein—
fahrt erfolgt unmittelbar auf das Verlesen.
Die Arbeiter sind in der Reihenfolge zur Ausfahrt berechtigt,
in welcher die Einfahrt erfolgt ist.
8 23.
Die regelmaßige tägliche Arbeitszeit für die eigentlichen Gruben⸗
arbeiter beträgt in der Regel acht Stunden von Beendigung der
Kunstfahrt bis Wiederbeginn derselben.
Die bei der Kunstsahrt, der Förderung und der Verladung
unter und über Tage beschäftigten Arbeiter sind verpflichtet, den
Erfordernissen des Betriebes eutsprechend die Arbeit bis zu zwei
Stunden nach Schluß der Schicht fortzusetzen.
Bei Arbeitspunkten mit dreimaligem oder häufigerem Schicht⸗
wechsel wird Anfang und Ende der Arbeitszeit durch den Bergwerks—
direktor besonders festgesetzt und durch Anschlag bekannt gemacht.
8 24.
Die Arbeitszeit der bei ununterbrochen betriebenen Maschinen
beschäftigten Maschinenwärter, sowie der Schürer und der Signal⸗
geber an den Schächten, beträgt, wenn nicht besondere Umstände
sine kürzere Arbeitszeit bedingen, an den Werktagen 12 Stunden,
an Sonus und Feiertagen, soweit dies nach den gesetzlichen Vor—
schriften über die Sonntagsruhe zulässig ist, 8 Stunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit für die in den Neben⸗
— D—— Stunden
einschließlich der Ruhepausen (8 26); die Schicht beginnt für diese
Arbeiter im allgemeinen morgens um 6 Uhr.
8 25.
Für die Tage vor und nach Sonn- und Feiertagen können
Beginn und Ende der Schicht mit Rücksicht auf die Wege der—
jenigen Arbeiter, welche ihre Familie nur über die Sonn- und
Festlage aufsuchen können, durch Anordnung des Bergwerksdirektors
um langstens 3 Stunden früher bezw. später bestimmt werden.
Eine Verlängerung der Arbeitszeit tritt hierdurch nicht ein.
Beginn und Ende der Schicht wird in diesem Falle durch
Anschlag an den Anfahrpunkten bekannt gegeben.