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welcher für den Arbeitstag dem für die Beiträge zur Krankenkasse
maßgebenden durchschnittlichen Tagelohn gleichkommt.
Der Betrag des Schadenersatzes ist, ohne vorgängiges Ver—
fahren vor dem ordentlichen Gericht oder vor dem Gewerbegericht,
von dem rückständigen Lohne zu Gunsten der Knappschaftskasse
einzuziehen.
812.
Der abkehrende Bergmann erhält von dem Bergwerksdirektor
ein Zeugniß über die Arl und Dauer seiner Beschäftigung.
Auf Verlangen wird ihm auch ein besonderes Zeugnis über
seine Führung und Leistungen ausgestellt.
Dem minderjährigen Arbeiter wird das Zeugniß über die
Art und Dauer seiner Beschäftigung nur auf ausdrüclichen An—
trag seinerseits oder seitens seines Vaters oder Vormundes aus—
gestellt. — Auf Verlangen des Antragstellers ist dieses Zeugniß
auch auf Führung und Leistung auszudehnen.
Im Uebrigen finden auf die Minderjährigen die gesetzlichen
Bestimmungen über das Arbeitsbuch Anwendung.
III. EGintheilung der Arbeiter.
8 13.
Die beim eigentlichen Bergwerksbetriebe unter und über Tage
beschäftigten Arbeiter über sechszehn Jahre werden eingetheilt in:
Schlepper. Lehrhauer und Vollhauer.
8 14.
Der Klasse der Schlepper gehört der Arbeiter vom vollendeten
sechszehnten Lebensjahre ab auf die Dauer von sechs Jahren an,
und zwar die erste Hälfte dieses Zeitraumes der zweiten Schlepper⸗
klasse, die andere Hälfte der ersten Schlepperklasse. Sofern die
Annahme in einem höheren Lebensalter erfolgte, kann der Berg⸗
werksdirektor eine Abkürzung der Schlepperzeit bis zum Mindest—
betrage von drei Jahren eintreten lassen, auch die Dauer der Zu—
gehörigkeit zur zweiten Schlepperklasse auf mindestens ein Jahr
ziinschränken
8 15.
Nach Ablauf der Schlepperzeit tritt der Schlepper ohne weitere
Förmlichkeit in die Klasse der Lehrhauer über. Nur bei körper—
licher oder geistiger Unfähigkeit oder mangelhaftem sittlichem Ver—