52
8. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig oder mit
einer abschreckenden Krankheit behaftet sind;
wenn sie sich einer besonderen Rohheit oder Ehrlosigkeit
schuldig machen, insbesondere bei Schlägereien sich einer
Schußwaffe, eines Messers ꝛc. oder eines Grubenlichtes
bedienen.
In den unter Nr. J bis 7 gedachten Fällen ist die Entlassung
nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden Thatsachen
der Grubenverwaltung länger als eine Woche bekannt sind. Die
Entlassung wird durch den Bergwerksdirektor verfügt.
8 10.
Vor Ablauf der vertragsmäßigen Arbeitszeit und ohne vor—
hergegangene Aufkündigung können Arbeiter die Arbeit verlassen:
1. wenn sie zur Fortsetzung der Arbeit unfähig werden;
AD
oder grobe Beleidigungen gegen die Bergleute oder gegen
deren Familienangehörige zu Schulden kommen lassen;
3. wenn Beamte oder Familienangehörige derselben die Berg—
leute oder deren Familienangehörige zu Handlungen ver—
leiten oder zu verleiten versuchen, oder mit den Familien—
angehörigen der Bergleute Handlungen begehen, welche
wider die Gesetze oder die guten Sitten laufen;
wenn den Arbeitern der schuldige Lohn nicht in der be—
dungenen Weise ausgezahlt oder sonstige ihnen zukommende
Gegenleistungen ohne genügende Veranlassung vorenthalten
werden;
.wenn ihnen angekündigt wird, daß wegen Absatzstockungen
zeitweise eine Beschäftigung nicht stattfinden kann, oder
wenn wegen Betriebsstörungen oder Absatzstockung mehr
als zwei Feierschichten in der Woche eingelegt werden.
In den unter Nr. 2 gedachten Fällen ist der Austritt aus
der Arbeit nicht mehr zulässig, wenn die zu Grunde liegenden
Thatsachen dem Arbeiter länger als eine Woche bekannt sind.
5
8S ILI.
Für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsver—
hältnisses durch den Arbeiter hat derselbe für jeden Arbeitstag,
vom Tage des Wegbleibens an bis zu demjenigen Tage, an welchem
die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtmäßig erfolgen konnte,
jedoch höchstens für sechs Arbeitstage, einen Schadenersatz zu zahlen.